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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

04.11.2021 | ArbR: Erneute Arbeitsunfähigkeit nach Erkrankung

Bei erneuter Erstbescheinigung muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen den verschiedenen Erkrankungen arbeitsfähig war.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier seine ursprüngliche Rechtsprechung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen zulasten der Arbeitnehmerseite geändert.

Dem BAG zufolge hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, wann seine frühere Erkrankung geendet hat und wann die darauf folgende andere Erkrankung begonnen hat.

Diese Entscheidung macht es für Arbeitnehmer deutlich schwieriger als bisher, sich auf eine erneute Erstbescheinigung zu berufen, denn dann müssen Arbeitnehmer beim gerichtlichen Streit über die Entgeltfortzahlung nachweisen, dass sie zwischen den beiden Erkrankungen gesund bzw. arbeitsfähig waren, wenn auch nur für wenige Stunden in der Freizeit oder am Wochenende.

Eberhard Scheuring

01.09.2021 | KaufR: Frist zur Nacherfüllung bei Mangelhafter Ware

Der BGH hat neuerdings die Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer mangelhaften Kaufsache präzisiert und entschieden.

Es  genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedürfe es dabei nicht.

Martin Karl

02.08.2021 | ErbR: Testamentsvollstrecker verkauft Nachlassimmobilie an sich selbst

Die Eltern von vier Kindern hatten in ihrem Testament ihre Tochter als Testamentsvollstreckerin benannt und sie von allen Beschränkungen befreit, sodass es der Tochter auch möglich sein sollte Rechtsgeschäfte mit sich selber zu tätigen. Die Tochter verkaufte nach dem Tod der Eltern eine Immobilie an sich selbst. Den Kaufpreis ließ sie vorher durch ein eigens in Auftrag gegebenes Gutachten schätzen.

Die Geschwister protestierten allerdings, da der Kaufpreis für die Immobilie zu niedrig sei. Dies belegte ein nunmehr eingeholtes Zweitgutachten der Geschwister. Das Grundbuchamt wollte daraufhin die Eintragung der Tochter im Grundbuch als Eigentümerin nicht vornehmen, weswegen die Tochter vor Gericht zog.

Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass es dem Grundbuchamt bei Immobiliengeschäften durch einen Testamentsvollstrecker zwar obliege nachzuprüfen, ob eine (auch nur zum Teil) unentgeltliche – und damit unzulässige – Verfügung durch den Testamentsvollstrecker vorliege. Erforderlich für eine solche unzulässige Verfügung sei jedoch, dass der Testamentsvollstrecker subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen. Die Tochter habe sich aber im vorliegenden Fall, so das OLG, auf das von ihr selber eingeholte Sachverständigengutachten verlassen können, weswegen Sie zulässigerweise verfügen durfte und daher rechtmäßig neue Eigentümerin wurde.

Wolfram Mattern 

Adam Rechtsanwälte
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