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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
05.12.2017 | FamR: Keine Zwangsbegutachtung der Eltern
Eine gesetzlichen Grundlage die es den Familiengerichten gestatten würde in Verfahren nach § 1666 BGB (Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung) eine körperliche oder psychiatrisch/psychologische Untersuchung eines Elternteil anzuordnen, existiert in Deutschland nicht.
Weigert sich ein Elternteil sich einer Begutachtung eines Sachverständigen zu unterziehen, kann dies nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.
Zwar kann das Gericht Zu einem Verhandlungstermin einen Sachverständigen hinzuziehen und den Elternteil im Beisein des Sachverständigen gerichtlich anhören, jedoch Findet eine solche Gerichtstermin dann im Beisein des Anwalts statt, welcher berechtigt ist Erklärungen des betroffenen Elternteils für diesen abzugeben, So dass eine Befragung durch den Sachverständigen nur über den Anwalt möglich ist.
01.11.2017 | ErbR: Unvererblicher Anspruch aus Persönlichkeitsrechtsverletzung
Leitsatz: BGH, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies hatte der BGH nunmehr zu entscheiden.
Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen.
Thomas Lowski
03.10.2017 | FamR: Verteilung von Hunden im Rahmen der Hausratsteilung
Verteilung von Hunden im Rahmen der Hausratsteilung
Grundsätzlich stellt sich immer wieder die Frage, wie die als Haustiere gehaltene Hunde im Rahmen einer Trennung zu verteilen sind.
Beachtenswert ist insoweit der Beschluss des OLG Nürnberg vom 20.12.2016. Hier wurde festgehalten dass als Haustiere gehaltene Hunde auch Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361 Buchst. a BGB sind. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361 Buchst. a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen.