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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

03.02.2020 | ArbR: Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorschrift seit dem Jahr 2011 in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass eine sachgrundlose Befristung erneut zulässig ist, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.

Mit Beschluss vom 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung für verfassungswidrig erklärt, da es hierin eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung erblickt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers werde übergangen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzt.

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wird also in Zukunft so auszulegen sein, dass jede Vorbeschäftigung zur Unzulässigkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses führt. Allerdings ist zu beachten, dass im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ohnehin eine Überarbeitung des Befristungsrechts vereinbart wurde.

Martin Karl

03.01.2020 | MietR: Kein Widerrufsrecht des Mieters bei Zustimmung zur Mieterhöhung

Hat der Mieter infolge eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters seine Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erklärt, so steht ihm für diese Erklärung kein Widerrufsrecht zu. Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 558 Abs. 1, 558a Abs. 1 BGB sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst. 

Martin Karl

02.12.2019 | FamR: Erhöhung des Kindesunterhaltes ab 01.01.2020

Zum 01.01.2020 ändert sich wieder die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt. Die Sätze sind insgesamt gestiegen. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 15 Euro auf 369 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 18 Euro auf 424 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 497 Euro statt bisher 476 Euro. Die Bedarfssätze für Kinder ab 18 Jahren bleiben (vorerst) unverändert. Abzuziehen ist wie auch bisher das anteilige Kindergeld, welches nicht erhöht wurde. Für das erste und zweite Kind auf Euro 204 und für das dritte Kind auf Euro 210 pro Monat und ab dem vierten Kind Euro 235 pro Monat.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Sie umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes in Zahlen ausgedrückt. Insbesondere ist mit diesem Barunterhalt abgegolten die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, wozu u.a. die Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Haushaltssachen, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, sportliche und musische sowie sonstige Freizeitinteressen, Schulbedarf, Urlaubs- und Taschengeld zählen, die Kosten für Krankheitsvorsorge, mithin die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist, die Kosten der Erziehung und einer angemessenen Ausbildung.

Weitergehende Kosten des Kindes, die monatlich immer wiederkehren wie Mehrbedarf oder einmalig hohe Kosten wie Sonderbedarf können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig.

Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.

Sandra Haug

Adam Rechtsanwälte
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