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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.11.2019 | WEG-R: Sanierungskosten von Balkonen, Terrassen, ect.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.

Ein Wohnungseigentümer hatte gegen einen Beschluss der WEG geklagt, wonach er die Kosten der Sanierung seine Dachterrasse tragen solle mit dem Argument, seine Terrasse stelle zugleich das Dach des Gebäudes dar. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass der Sinn einer solchen Regelung in der Teilungserklärung darin liege, die von der Nutzung ausgeschlossenen Wohnungseigentümer von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung dieser „Sonderausstattung“ der betreffenden Wohnung zu befreien. Bei einer Bauweise ohne Balkon oder Dachterrasse wären die damit verbundenen Lasten nicht angefallen. Der klagende Wohnungseigentümer hat daher die Sanierungskosten allein zu tragen, auch bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile.

Martin Karl

03.10.2019 | BauR: Notwendige Leistungen müssen auch ohne Auftrag bezahlt werden!

Auftragnehmer können die Vergütung von Leistungen verlangen, die im „wohlverstandenen Interesse“ für den Auftraggeber erbracht wurden.

Konkret ging es um die Zwischenlagerung von Aushubmaterial. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die eingeforderte zusätzliche Vergütung in Höhe von knapp € 25.000 auch ohne Beauftragung der Zwischenlagerung zu zahlen sei, wenn eine alternative Lagerungsmöglichkeit nicht vorhanden war und diese Zwischenlagerung auch im sogenannten wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers war.

Der Unternehmer kann daher einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Diese Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 zieht weite Kreise, da sie ein Einfallstor für unerwartete und nicht kalkulierbare Mehrkosten am Bau bietet.

Jürgen Klotz

03.09.2019 | FamR: Vaterschaftstest kann durch Gericht erzwungen werden!

Verweigert ein potentieller Vater einen Vaterschaftstest, kann die Mutter den mutmaßlichen Erzeuger ihres Kindes per Gerichtsbeschluss zum Test zwingen.

Stellt die Mutter beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft, so wird ein Abstammungsgutachten erstellt. In diesem Falle ist der Mann zum Vaterschaftstest verpflichtet.

Will er keine Speichelprobe abgeben, kann er seitens des Gerichts hierzu gezwungen werden. Notfalls begleitet ihn die Polizei zum Labortermin.

Wird die Vaterschaft bestätigt, muss der Vater für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Das Kind wird damit auch automatisch zum gesetzlichen Erben des Vaters.

Von heimlichen Vaterschaftstests ist abzuraten, da sie gegen das Gendiagnostikgesetz verstoßen. Heimliche Tests können mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Wolfram Mattern

Adam Rechtsanwälte
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