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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

03.05.2019 | VerkehrsR: Fahrer-Assistenzsystem als Mangel?

Moderne Autos können mithilfe einer Frontscheibenkamera Verkehrsschilder erkennen und in Verbindung mit den Kartendaten des Navigationssystems die Geschwindigkeit vorschriftsmäßig regeln.

Diese Funktion ist allerdings nicht immer fehlerfrei. Bei komplizierten Situationen ist das Assistenzsystem überfordert. Dies, so die aktuelle Rechtsprechung sei allerdings keinen Mangel des Fahrzeugs.

Bei einem Fahrer-Assistenzsystem kann beim heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden, dass dies wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert. Solange das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, liegt regelmäßig kein Mangel vor.

Ein Mangel lege jedoch dann vor, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist, also wenn das Assistenzsystem die Verkehrsregeln verletzt. 

Thomas Lowski

01.04.2019 | TierR: Halter haften für ihre Esel

Das Landgericht Gießen hat einen Eselhalter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 5.000 Euro verurteilt. Sein Tier hatte das Heck eines teuren Sportwagens angeknabbert und dabei unter anderem den Lack beschädigt. 

Eine Gegenüberstellung des Esels mit dem Sportwagen brachte den Beweis. Erneut zeigte der Esel reges Interesse an dem orangenen Flitzer. Offenbar hatte das Tier den  Sportwagen mit einer Karotte verwechselt.

Romy Frias

01.03.2019 | FamR: Vollzeittätigkeit ab dem dritten Kindergeburtstag

Alleinerziehende Geschiedene müssen grundsätzlich Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Dies wird in der Regel nicht möglich sein, da der Betreuungsaufwand des Kindes eine Vollzeitstelle kaum zulässt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht die Betreuung eines Grundschulkindes (6 bis 11 Jahre) der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Fremdbetreuungsmöglichkeit besteht (z.B. Ganztagsschule). 

Nunmehr muss also der betreuende Elternteil bereits ab dem dritten Geburtstag des Kindes Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts darlegen und beweisen.

Wolfram Mattern

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