Bleiben Sie informiert!

Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

04.02.2019 | WEG-R: Sanierung der Dachterrasse zu Lasten von Sondereigentümern!

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft. 

Ein Wohnungseigentümer hatte gegen einen Beschluss der WEG geklagt, wonach er die Kosten der Sanierung seine Dachterrasse tragen solle mit dem Argument, seine Terrasse stelle zugleich das Dach des Gebäudes dar. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass der Sinn einer solchen Regelung in der Teilungserklärung darin liege, die von der Nutzung ausgeschlossenen Wohnungseigentümer von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung dieser „Sonderausstattung“ der betreffenden Wohnung zu befreien. Bei einer Bauweise ohne Balkon oder Dachterrasse wären die damit verbundenen Lasten nicht angefallen. Der klagende Wohnungseigentümer hat daher die Sanierungskosten allein zu tragen, auch bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile.

Martin Karl

01.02.2019 | FamR: Inkrafttreten der Europäischen Güterrechtsverordnungen

Seit dem 29.01.2019 sind die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO und EuPartVO) für Deutschland und 17 weitere EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die güterrechtlichen Verhältnisse unterliegen nunmehr grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach Eheschließung hatten. Heiraten also ab dem 29.01.2019 zwei Deutsche in Deutschland, ziehen allerdings unmittelbar nach Eheschließung in eines der 17 Mitgliedsstaaten, so ist für güterrechtliche Fragen (§ 1353 ff. BGB) auch dann das ausländische Recht anwendbar, wenn die Ehegatten später wieder nach Deutschland ziehen und dort die Scheidung beantragen. 

Zu den Mitgliedstaaten gehören folgende Länder:

Belgien, Bulgaren, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern.

Insoweit sollte in solchen Fällen eventuell eine  Rechtswahl getroffen werden. Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.

Wolfram Mattern

03.01.2019 | KaufR: Falsches Baujahr einer Immobilie kann Rücktrittsgrund darstellen

Das Baujahr eines Hauses ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Deshalb darf der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, wenn das Gebäude älter ist als angegeben, so entschied nunmehr das Oberlandesgericht Hamm.

Das abweichende Baujahr stellt einen Sachmangel dar, welcher den Käufer eines Hausgrundstücks zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das ein Haus erwarb, welches laut Kaufvertrag das Baujahr 1997 haben sollte. Tatsächlich was das Gebäude allerdings bereits zwei Jahre früher fertiggestellt und bezogen worden.

Gemäß des OLG Hamm stehe den Käufern wegen des falsch angegebenen Baujahres ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Die Falsche Angabe des Baujahres stelle einen erheblichen Mangel dar, der das Rückabwicklungsinteresse rechtfertige. Die Abweichung wirke sich nämlich in einem solchen Ausmaß auf den Verkehrswert des Grundstücks aus, das die Bagatellgrenze überschritten sei.

Wolfram Mattern

Adam Rechtsanwälte
Echterdinger Straße 47
70794 Filderstadt
info@adam-rechtsanwaelte.de
Telefon 0711 70887-0
Telefax 0711 70887-11

Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr

Unser Anspruch.
Ihr Recht.