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04.10.2022 | Stellenangebot - RA/in für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Rechtsanwalt/in für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht & more (w/m/d)

ADAM RECHTSANWÄLTE berät mittelständische Unternehmen und Privatkunden. Wir setzen auf die Expertise und Überzeugungskraft unserer 10 Anwälte/innen und Fachanwält/innen. Unsere Basis ist der dynamische Wirtschaftsraum Filder mit Flughafen, ICE-Bahnhof, S-Bahn und Messe Stuttgart. WIR sind qualifiziert, engagiert und innovativ. Unsere Büros befinden sich in einem großzügigen und modernen Gebäude.

Sie haben Freude und Interesse an verkehrsrechtlichen Fallgestaltungen und an der Arbeit mit Mandanten. Ihr Interesse ist es, Mandanten persönlich zu begeistern und das Gericht zu überzeugen. Sie wollen eine langfristige und verlässliche Einarbeitung als Fachanwalt (m/w/d) für Verkehrsrecht oder verfügen bereits über anwaltliche Erfahrung und haben Interesse an einem weiteren Fachgebiet, in das Sie sich langfristig einarbeiten können und  das Ihren Wünschen, Interessen und Fähigkeiten entspricht. Ein guter fachlicher und menschlicher Umgang im Team, eine selbständige digitalisierte Arbeitsweise mit modernsten Arbeitsmitteln und gute berufliche Entwicklungsmöglichkeiten mit attraktiven Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten sind Ihnen ebenfalls wichtig. Dann sind bei uns genau richtig!

Wir freuen uns sehr über Ihre vertrauliche telefonische Kontaktaufnahme und/oder die Übersendung Ihrer Unterlagen für die Position eines Rechtsanwaltes/in für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht  (m/w/d)

Dr. Ulrich Adamhttp://www.adam-rechtsanwaelte.de

05.09.2022 | GesellschaftsR: Verjährung eines Abfindungsanspruches

Der BGH stellte nun fest, dass der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterliegt. Die Verjährungsfrist beginne jedoch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst zu laufen, sobald der ausscheidende Gesellschafter alle Tatsachen kenne, die den Anspruch begründeten. Ist die Wirksamkeit des Ausschlusses noch nicht rechtskräftig, so bestehe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage , die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können. Auch müsse der Gesellschafter sich in Widerspruch zu seinem eigentlich verfolgten Rechtsschutzziel des Verbleibens in der Gesellschaft setzen, wenn er vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses seinen Abfindungsanspruch geltend machen muss. In diesen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Fazit: Bereits vor dieser Entscheidung hatte der BGH für den Beginn des Laufs von Verjährungsfristen in Ausnahmefällen eine Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung angenommen, wenn die dem Anspruch zugrundeliegende Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist. In diesen Fällen soll trotz Vorliegen der nach dem Wortlaut der entsprechenden Verjährungsvorschrift erforderlichen Kenntnis über die tatsächlichen Umstände des Anspruchs die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben.

Beatrix Wicha

05.08.2022 | ErbR: Vermachte Wertpapiere

Hat ein Erblasser Wertpapiere in konkret benannter Höhe mehreren Vermächtnisnehmern zur leichteren Abwicklung in der Form vermacht, dass der eingesetzte Alleinerbe die Papiere verkaufen und den Erlös an die Vermächtnisnehmer auskehren soll, ist auch hierauf die Auslegungsregel des §2173 BGB anwendbar.

Weist das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt nur noch einen gerinerern Wert auf, als bei Testamentserstellung festgelegt, da- nach Testamentserrichtung erfolgte - Rückzahlungen aus Anleihen auf einem Festgeldkonto angelegt worden sind, muss der Erbe beweisen, dass der Erblasser nicht den Willen hatte, die Vermächtnisnehmer jedenfalls auch mit dem Sparvermögen zu bedenken, welches das Surrogat der Anleihen bildete.

Wolfram Mattern

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