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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

04.07.2022 | ZivilR: Wann ist der Zugang einer E-Mail beweisbar?

Der Absender einer E-Mail muss beweisen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Das hat das LAG Köln mit Urteil vom 11.01.2022 entschieden.

Im Prozess war streitig ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat.

Das Gericht entschied, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss.

Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

Das LAG Köln widerspricht damit einer teilweise vertretenen Auffassung, dass dem Absender ein „Beweis des ersten Anscheins“ für den Eingang einer E-Mail zur Seite stehe, soweit keine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist.

Eberhard Scheuring

01.06.2022 | Dritte Fachanwaltschaft im Erbrecht

Wir gratulieren unserer geschätzten Kollegin, Frau Rechtsanwältin Wicha, zum Erwerb des Fachanwaltstitels für Erbrecht.

Damit ist unsere Kanzlei nun insgesamt mit drei Fachanwälten für Erbrecht aufgestellt und berät Sie kompetent und umfassend in allen denkbaren erbrechtlichen Fragen.

Unser Anspruch. Ihr Recht.

02.05.2022 | WEG-Recht: Sanierung der Dachterasse

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft. 

Ein Wohnungseigentümer hatte gegen einen Beschluss der WEG geklagt, wonach er die Kosten der Sanierung seine Dachterrasse tragen solle mit dem Argument, seine Terrasse stelle zugleich das Dach des Gebäudes dar. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass der Sinn einer solchen Regelung in der Teilungserklärung darin liege, die von der Nutzung ausgeschlossenen Wohnungseigentümer von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung dieser „Sonderausstattung“ der betreffenden Wohnung zu befreien. Bei einer Bauweise ohne Balkon oder Dachterrasse wären die damit verbundenen Lasten nicht angefallen. Der klagende Wohnungseigentümer hat daher die Sanierungskosten allein zu tragen, auch bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile.

Martin Karl

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