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02.03.2026 | FamR: Anordnung eines ergänzenden genetischen Gutachtens

Das OLG Oldenburg hatte in einem Abstammungsverfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines ergänzenden genetischen Gutachtens zu entscheiden.
Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater ist; dieser erhob die Einrede des Mehrverkehrs und behauptete, die Mutter habe in der Empfängniszeit nicht nur mit ihm, sondern auch mit seinem eineiigen Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr gehabt.
Zur Begründung trug er u.a. vor, die Mutter habe als Prostituierte bei einer Escort-Agentur gearbeitet; er habe sie zwei- bis dreimal zu sich „bestellt“, wobei es jeweils auch zu Sexualkontakten mit beiden Zwillingen gekommen sei.
Ein herkömmliches DNA-Gutachten konnte die Zwillinge genetisch nicht unterscheiden, ergab aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, dass einer der beiden der biologische Vater ist.
Das Amtsgericht ordnete deshalb ein ergänzendes Gutachten mittels whole genome sequencing/ultra-deep next generation sequencing an und hielt die Mitwirkungsverweigerung des Antragsgegners für unbegründet.
Das OLG wies die Beschwerde zurück: Nach § 178 Abs. 1 FamFG muss „jede Person“ erforderliche und zumutbare Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung dulden, was auch für den als Zeugen in Betracht kommenden Zwillingsbruder gilt.
Die zusätzliche Untersuchung sei erforderlich, weil der Zwillingsbruder als Vater nach dem bisherigen Prozessstoff nicht sicher ausgeschlossen werden könne und andere Aufklärungsmittel (z.B. Tragezeitgutachten) nicht weiterführten.
In der Verhältnismäßigkeitsabwägung überwog das grundrechtlich geschützte Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung; der körperliche Eingriff sei gering (Speichelprobe) und datenschutzrechtliche Risiken würden durch Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes (insb. Zweckbindung/Probenvernichtung, keine gesundheitsbezogenen Aussagen) begrenzt.
Das OLG stellte zudem darauf ab, dass die verbleibende Ungewissheit aus der Sphäre der eineiigen Zwillinge stammt, weil ihr Verhalten die Mehrverkehrslage erst geschaffen habe; deshalb müssen sie die damit verbundenen Aufklärungsmaßnahmen hinnehmen.
Der Sachverständige bezifferte die Aufwendungen für die Methode wegen des Untersuchungsumfangs auf rund 60.000 €; dies sah das OLG aber nicht als durchgreifendes Unzumutbarkeitsargument an, u.a. weil die endgültige Kostentragung kostenrechtlich nicht vorweggenommen sei.

Jan Bentien

02.02.2026 | ZivilR: Stundenhonorar auf dem Prüfstand

Ein Anwalt vertrat einen privaten Mandanten (teilweise auch dessen Ehefrau) über Jahre in mehreren baurechtlichen Streitigkeiten rund um einen Hausbau und rechnete auf Grundlage einer einheitlichen Zeithonorarvereinbarung (250 EUR/h zzgl. USt., mindestens gesetzliche Gebühren) insgesamt rund 131.000 EUR ab; ein Teil blieb offen, zudem ging es um die Aufrechnung mit auf dem Anderkonto eingegangenem Fremdgeld.
Der BGH konkretisiert hierzu den Prüfungsmaßstab für die Herabsetzung einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG. Maßgeblich ist, ob das Festhalten an der vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem nach § 242 BGB unzumutbaren („unerträglichen“) Ergebnis führt; abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung.
Grundsätzlich trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit. Eine tatsächliche Vermutung zugunsten des Mandanten greift aber ein, wenn das Honorar die fiktiven gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt – und zwar auch bei Zeithonorar und in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Entscheidend beanstandet der BGH, dass das Berufungsgericht das Gesamthonorar nur mit den gesetzlichen Gebühren für einen Teil der Tätigkeiten verglichen und so ein >5-faches Überschreiten konstruiert hatte.
Bei einer einheitlichen Vereinbarung über mehrere Tätigkeiten, die jeweils Gegenstand eines eigenen Anwaltsdienstvertrags sein können, ist die Angemessenheit vielmehr regelmäßig mandatsbezogen getrennt zu prüfen (jeweils zuordenbarer Vergütungsanteil vs. fiktive gesetzliche Gebühren).
Zur AGB-Kontrolle stellt der BGH klar, dass eine formularmäßige Zeithonorarklausel gegenüber Verbrauchern zwar intransparent sein kann, aber nicht allein deshalb unwirksam ist; hier blieb die Vereinbarung wirksam.
Für die Rechtsfolge betont der BGH, dass ein Zeithonorar nicht durch bloße Kappung auf einen Pauschalbetrag „umgestaltet“ werden darf; eine Herabsetzung muss am Modell über Stundenanzahl und/oder Stundensatz ansetzen.
Weil das OLG zudem den Zeitaufwand und die Angemessenheit nicht hinreichend mandatsbezogen aufgeklärt hatte, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Jan Bentien

05.01.2026 | ErbR: Notarielles Nachlassverzeichnis / eidesstattliche Versicherung

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

Wolfram Mattern

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