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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
02.09.2025 | FamR: Urlaub mit dem Kind im Ausland
Bei der Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in das Ausland stellt sich bei getrenntlebenden Eltern häufig die Frage, ob die Zustimmung des anderen zu dieser Reise erforderlich ist.
Der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es dann, wenn die Auslandsreise eine „Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung“ ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn von der Reise eine konkrete Gefahr für das Kind ausgeht. Dies ist bei gewöhnlichen Urlaubsreisen regelmäßig nicht der Fall.
Die Rechtsprechung beurteilt dies allerdings anders, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Elternteil vorhat das Kind ins Ausland (etwa in sein Heimatland) zu entführen. Gleiches gilt für Reisen in politische Krisengebiete mit kriegsähnlichen Zuständen oder in Länder mit Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amts. Auch hier besteht eine konkrete Gefahr für das Kind. Einige Gerichte setzten die Hürde aber auch niedriger. Etwa bei weiten Auslandsreisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.
Handelt es sich allerdings um eine Urlaubsreise ins europäische Ausland mit stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht einzuholen. Wo und in welcher Form diese Urlaubszeit dann verbracht wird, obliegt allein im Ermessen des reisenden Elternteils.
04.08.2025 | VersR: Keine Kürzung einer sog. Todesfallmehrleistung
Die Kürzung sog. Todesfallmehrleistungen im Rahmen eines Versicherungsvertrages muss nicht ohne weiteres hingenommen werden.
Adam Rechtsanwälte konnte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein Anerkenntnisurteil zur Höhe einer Todesfallmehrleistung erreichen.
Die vielfache Praxis der Versicherer, bei Fehlen von Überschüssen Todesfallmehrleistungen einfach zu kürzen, greift für viele Vertragsgestaltung zu kurz, wie der jüngst vor dem OLG Karlsruhe entschiedene Fall zeigt. Sind Todesfallmehrleistungen im Versicherungsschein als fester Prozentsatz der versicherten Leistung vereinbart, so ist es eine Frage der Vertragsauslegung gem. den §§ 133, 157 BGB, inwieweit diese Leistungen gekürzt werden können, weil sie Bestandteil der variablen Überschussbeteiligung sind. Versäumt es der Versicherer, auf die Dynamisierung der Todesfallmehrleistung vor Vertragsannahme, also der Übersendung des Versicherungsscheins rechtzeitig hinzuweisen oder ein geeignetes Merkblatt vorzulegen, so darf sich der klagende Versicherungsnehmer darauf verlassen, dass er im Todesfalle die zugesicherte prozentuale Todesfallmehrleistung von der Versicherungsleistung auch fix erhält.
Versicherungsnehmer sollten sich also genau überlegen, ob sie gegen eine Kürzung der Todesfallmehrleistung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten und diesen für die Versorgung der Angehörigen wichtigen Teil ihrer Lebensversicherung vorab regeln.
07.07.2025 | FamR: Keine Ehe, kein Zugewinnausgleich?
Grundsätzlich findet eine Vermögensauseinandersetzung nur bei der Trennung von Ehegatten statt. In manchen Fällen kann aber auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich geschuldet sein.
Spart einer, oder auch beide auf ein Konto eines der Partner Geld an, so kann bei Trennung unter bestimmten Voraussetzungen der hälftige Betrag vom anderen Partner herausverlangt werden.
Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) an einer Kontoforderung vereinbart hatten. Eine derartige Vereinbarung muss nicht schriftlich oder mündlich geschlossen werden, sondern ist schlicht anzunehmen, wenn die eingezahlten Beträge einen gemeinsamen Zweck verfolgten.
Sollte das Geld z.B. der Unterhaltung oder Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum von 1/2 haben, dienen, so ist das Sparguthalben bei Trennung zu teilen.