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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
01.06.2026 | FamR - Klare Regeln für den erweiterten Umgang
Mit seinem Beschluss vom 15.04.2026 (Az. XII ZB 415/25) schafft der BGH klare Regeln für den erweiterten Umgang:
Das Residenzmodell bleibt selbst bei einer Mitbetreuung von bis zu 45 % rechtlich bestehen, sodass der Hauptbetreuende weiterhin komplett vom Barunterhalt befreit bleibt und mathematische Rechenmodelle ausgeschlossen sind.
Stattdessen wird der Umgangselternteil pragmatisch durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle sowie einen Pauschalabzug von 10 % bis maximal 15 % (ab ca. vier Übernachtungen pro zwei Wochen) für die Verpflegung entlastet.
Sämtliche Kürzungen finden ihre absolute Grenze beim gesetzlichen Mindestunterhalt, der nur bei centgenau nachgewiesenen Ersparnissen unterschritten werden darf. Ein echtes Wechselmodell mit anteiliger Barunterhaltspflicht greift erst ab einer paritätischen 50/50-Aufteilung.
Wolfram Mattern
04.05.2026 | ZivilR: Zustandsnote beim Oldtimer-Kauf ist verbindlich
Die Angabe einer Zustandsnote beim Verkauf eines Oldtimers enthält aus Sicht des Käufers grundsätzlich die Aussage des Verkäufers, dass das Fahrzeug sich in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet.
Diese Angabe begründet die berechtigte Erwartung des Käufers, dass der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands auch die Gewähr übernehmen und hierfür einstehen will.
Dies gilt nicht nur für gewerbliche Verkäufer, sondern grundsätzlich auch für private Verkäufer. Denn auch für diese ist die hohe Bedeutung der angegebenen Zustandsnoten für die Kaufentscheidung ohne weiteres erkennbar.
Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich hier nicht aufgrund des Verweises auf die Gutachten. Der Verweis relativiert auch nicht die vom Verkäufer unabhängig davon gegebene Zusage zum aktuellen Zustand des Fahrzeugs, über welchen die veralteten Gutachten bereits keine Aussage treffen.
02.03.2026 | FamR: Anordnung eines ergänzenden genetischen Gutachtens
Das OLG Oldenburg hatte in einem Abstammungsverfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines ergänzenden genetischen Gutachtens zu entscheiden.
Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater ist; dieser erhob die Einrede des Mehrverkehrs und behauptete, die Mutter habe in der Empfängniszeit nicht nur mit ihm, sondern auch mit seinem eineiigen Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr gehabt.
Zur Begründung trug er u.a. vor, die Mutter habe als Prostituierte bei einer Escort-Agentur gearbeitet; er habe sie zwei- bis dreimal zu sich „bestellt“, wobei es jeweils auch zu Sexualkontakten mit beiden Zwillingen gekommen sei.
Ein herkömmliches DNA-Gutachten konnte die Zwillinge genetisch nicht unterscheiden, ergab aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, dass einer der beiden der biologische Vater ist.
Das Amtsgericht ordnete deshalb ein ergänzendes Gutachten mittels whole genome sequencing/ultra-deep next generation sequencing an und hielt die Mitwirkungsverweigerung des Antragsgegners für unbegründet.
Das OLG wies die Beschwerde zurück: Nach § 178 Abs. 1 FamFG muss „jede Person“ erforderliche und zumutbare Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung dulden, was auch für den als Zeugen in Betracht kommenden Zwillingsbruder gilt.
Die zusätzliche Untersuchung sei erforderlich, weil der Zwillingsbruder als Vater nach dem bisherigen Prozessstoff nicht sicher ausgeschlossen werden könne und andere Aufklärungsmittel (z.B. Tragezeitgutachten) nicht weiterführten.
In der Verhältnismäßigkeitsabwägung überwog das grundrechtlich geschützte Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung; der körperliche Eingriff sei gering (Speichelprobe) und datenschutzrechtliche Risiken würden durch Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes (insb. Zweckbindung/Probenvernichtung, keine gesundheitsbezogenen Aussagen) begrenzt.
Das OLG stellte zudem darauf ab, dass die verbleibende Ungewissheit aus der Sphäre der eineiigen Zwillinge stammt, weil ihr Verhalten die Mehrverkehrslage erst geschaffen habe; deshalb müssen sie die damit verbundenen Aufklärungsmaßnahmen hinnehmen.
Der Sachverständige bezifferte die Aufwendungen für die Methode wegen des Untersuchungsumfangs auf rund 60.000 €; dies sah das OLG aber nicht als durchgreifendes Unzumutbarkeitsargument an, u.a. weil die endgültige Kostentragung kostenrechtlich nicht vorweggenommen sei.
