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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
04.11.2025 | ErbR: Erbennachweis im Grundbuch beu Vor- und Nacherbfolge
Wenn die gemeinsamen Kinder als Nacherben nachrücken, weil der überlebende Elternteil aufgrund einer Wiederverheiratung seine Stellung als Vorerbe verliert, so ist das Grundbuch auf die gemeinsamen Kinder zu berichtigen, wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet. In diesem Fall muss das einzige gemeinsame Kind seine Stellung als Nacherbe dem Grundbuchamt gegenüber beweisen. Im Grundbuchverfahren sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen wie öffentliche Urkunden und ggf. auch eidesstattliche Versicherungen.
Heiratsurkunde des überlebenden Elternteils ist eine solche öffentliche Urkunde. Doch wie weist man nach, das einzige gemeinsame Kind zu sein?
Durch eidesstattliche Versicherung? Ja, aber nur, wenn diese vom Vater abgegeben wird.
06.10.2025 | MietR: Streitige Forderungen bei Kautionsabrechnung einbehalten!
Mit Urteil vom 24.07.2019 (Aktenzeichen VIII ZR 141/17) hat der BGH die bis dahin umstrittene Frage bejaht, ob der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch streitige Forderungen in die Kautionsabrechnung aufnehmen und wegen bestrittener Forderungen die Mietsicherheit einbehalten darf.
Dies entspreche auch dem beiderseitigen Interesse von Vermieter und Mieter, dass beendete Mietverhältnis – so schnell wie rechtlich und tatsächlich möglich – zu einem endgültigen Abschluss zu bringen.
Der BGH hat in dieser Entscheidung außerdem betont, dass in Fällen, in denen keine Frist zur Abrechnung über die Kaution vertraglich vereinbart worden ist, eine solche nicht allgemein bestimmt werden kann. Der Vermieter hat die Abrechnung demnach innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter vorzunehmen.
02.09.2025 | FamR: Urlaub mit dem Kind im Ausland
Bei der Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in das Ausland stellt sich bei getrenntlebenden Eltern häufig die Frage, ob die Zustimmung des anderen zu dieser Reise erforderlich ist.
Der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es dann, wenn die Auslandsreise eine „Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung“ ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn von der Reise eine konkrete Gefahr für das Kind ausgeht. Dies ist bei gewöhnlichen Urlaubsreisen regelmäßig nicht der Fall.
Die Rechtsprechung beurteilt dies allerdings anders, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Elternteil vorhat das Kind ins Ausland (etwa in sein Heimatland) zu entführen. Gleiches gilt für Reisen in politische Krisengebiete mit kriegsähnlichen Zuständen oder in Länder mit Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amts. Auch hier besteht eine konkrete Gefahr für das Kind. Einige Gerichte setzten die Hürde aber auch niedriger. Etwa bei weiten Auslandsreisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.
Handelt es sich allerdings um eine Urlaubsreise ins europäische Ausland mit stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht einzuholen. Wo und in welcher Form diese Urlaubszeit dann verbracht wird, obliegt allein im Ermessen des reisenden Elternteils.
