Bleiben Sie informiert!

Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

03.01.2022 | FamR: Auslandsurlaub mit Kind nach Trennung

Bei der Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in das Ausland stellt sich bei getrenntlebenden Eltern häufig die Frage, ob die Zustimmung des anderen zu dieser Reise erforderlich ist.

Der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es dann, wenn die Auslandsreise eine  „Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung“ ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn von der Reise eine konkrete Gefahr für das Kind ausgeht. Dies ist bei gewöhnlichen Urlaubsreisen regelmäßig nicht der Fall.

Die Rechtsprechung beurteilt dies allerdings anders, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Elternteil vorhat das Kind ins Ausland (etwa in sein Heimatland) zu entführen.  Gleiches gilt für Reisen in politische Krisengebiete mit kriegsähnlichen Zuständen oder in Länder mit Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amts. Auch hier besteht eine konkrete Gefahr für das Kind. Einige Gerichte setzten die Hürde aber auch niedriger. Etwa bei weiten Auslandsreisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.

Handelt es sich allerdings um eine Urlaubsreise ins europäische Ausland mit stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht einzuholen. Wo und in welcher Form diese Urlaubszeit dann verbracht wird, obliegt allein im Ermessen des reisenden Elternteils.

01.01.2022 | Neue Partnerschaft

Wir freuen uns unseren langjährigen und geschätzten Kollegen

Herrn Rechtsanwalt Jürgen Klotz

als neuen Partner der Kanzlei gewinnen zu können und gratulieren herzlich zur Partnerschaft.

02.12.2021 | ErbR: Erbennachweis bei Grundbuchamt

Wenn die gemeinsamen Kinder als Nacherben nachrücken, weil der überlebende Elternteil aufgrund einer Wiederverheiratung seine Stellung als Vorerbe verliert, so ist das Grundbuch auf die gemeinsamen Kinder zu berichtigen, wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet. In diesem Fall muss das einzige gemeinsame Kind seine Stellung als Nacherbe dem Grundbuchamt gegenüber beweisen. Im Grundbuchverfahren sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen wie öffentliche Urkunden und ggf. auch eidesstattliche Versicherungen.

Heiratsurkunde des überlebenden Elternteils ist eine solche öffentliche Urkunde. Doch wie weist man nach, das einzige gemeinsame Kind zu sein?

Durch eidesstattliche Versicherung? Ja, aber nur, wenn diese vom Vater abgegeben wird.

Wolfram Mattern

Adam Rechtsanwälte
Echterdinger Straße 47
70794 Filderstadt
info@adam-rechtsanwaelte.de
Telefon 0711 70887-0
Telefax 0711 70887-11

Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr

Unser Anspruch.
Ihr Recht.