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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.04.2021 | Kurioses: Luftgitarre spielen ist kein Paartanz!

Aus der Reihe der etwas kurioseren Fälle entschied das OLG Hamm Folgendes:

1. Verletzt jemand einen anderen dadurch, dass er beim Luftgitarre Spielen das Gleichgewicht verliert, weil er sich dabei zu weit über einen Mitspieler gebeugt hat, und schließlich auf ihn gefallen ist, haftet er dem Verletzten aus § 843 BGB, denn er ist für das die Sturzgefahr begründende Verhalten verantwortlich. Die Sorgfaltsanforderung sind anders geartet als bei der Teilnahme an Gesellschafstänzen.

2. Eine Einwilligung des Verletzten in ein mit dem Luftgitarre Spielen verbundenes Verletzungsrisiko kommt nicht in Betracht, wenn eine gemeinsame Darbietung nicht abgesprochen war.
Übrigens war das Landgericht Paderborn in seinem vorherigen Urteil der Ansicht, dass es sich beim Luftgitarre spielen um Tanzen handelt. Darauf wollte sich das OLG Hamm nicht festlegen, stellte aber fest, dass es sich zumindest um keinen Paartanz handelt. In der folgenden Begründung konnte sich das OLG Hamm nicht den Wortwitz verkneifen, dass der Luftgitarrenspieler zumindest „aus der Reihe tanzt“ und er somit besondere Anforderung an die Beibehaltung des Gleichgewichts stellen und damit die dafür erforderliche Körperbeherrschung gewährleisten muss.
Wer also gerne auf Hochzeiten Luftgitarre spielt, sollte sich seiner Körperbeherrschung sicher sein.

 

 

01.04.2021 | Stellenangebot - Erbrecht / Familienrecht

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Erb- und Familienrecht (w/m/d/)

ADAM RECHTSANWÄLTE berät mittelständische Unternehmen und Privatkunden. WIR setzen auf die Expertise und Überzeugungskraft unserer 10 Anwälte/innen und Fachanwält/innen. Unsere Basis ist der dynamische Wirtschaftsraum Filder am Flughafen Stuttgart mit  Messe, ICE-Bahnhof und S-Bahn-Anbindungen. WIR sind hochqualifiziert, engagiert und innovativ und in der Region gut vernetzt. Unsere großen und freundlichen Büros befinden sich in einem modernen Dienstleistungsgebäude.

Sie haben Freude und Interesse an der Bearbeitung komplexer zivilrechtlicher Fallgestaltungen und an der Arbeit mit Mandanten. Sie verfügen schon über anwaltliche Erfahrung und wollen nun engagiert,  selbständig und langfristig in Ihrem Fachgebiet arbeiten und Ihre Mandanten und das Gericht überzeugen. Ein guter fachlicher und menschlicher Umgang, eine teamorientierte digitalisierte Arbeitsweise mit modernsten Arbeitsmitteln sowie gute berufliche Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten sind Ihnen wichtig.

Idealerweise haben Sie bereits einen Fachanwaltstitel im Familien- oder Erbrecht oder sind jedenfalls auf einem guten Weg dahin. Dann sind bei uns genau richtig!

Wir freuen uns über Ihren vertraulichen Anruf und/oder die Übersendung Ihrer Unterlagen für die Position eines/er: Rechtsanwalt/in für Erbrecht und Familienrecht (m/w/d). 
 
ADAM – RECHTSANWAELTE
Echterdinger Str. 47
70794 Filderstadt
T + 49 711 70887-39
E ulrich.adam@adam-rechtsanwaelte.de
www.adam-rechtsanwaelte.de

01.03.2021 | FamR: Gesteigerte Einstandspflicht zum Kindesunterhalt

Zwar verlangt das Gesetz (§ 1603 II S. 1 BGB) im Fall einer Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl dürfen die Gerichte nichts Unmögliches verlangen, sondern haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser dessen finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.

Die Prüfung der Leistungsfähigkeit verlangt zunächst die Feststellung, ob subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltspflichtigen fehlen; ferner müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlichen Einkünfte objektiv erzielbar sein. Bei Annahme fiktiver Einkünfte sind die Fachgerichte von Verfassungswegen gehalten, ihre Entscheidungsgrundlagen bei der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt offenzulegen und somit eine Überprüfung zu ermöglichen. Ansonsten könnte nicht geprüft werden, ob sie in vertretbarer Weise von einer objektiven Möglichkeit zur Erzielung hinreichender Einkünfte ausgegangen sind.

Entsprechende Anforderungen gelten wegen des erhöhten Eingriffsgewichts bei Annahme fiktiver Einkünfte für die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige seiner Darlegungs- und Beweislast zur Einschränkung oder Aufhebung der Leistungsfähigkeit nachgekommen ist.

Wolfram Mattern

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