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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
02.12.2021 | ErbR: Erbennachweis bei Grundbuchamt
Wenn die gemeinsamen Kinder als Nacherben nachrücken, weil der überlebende Elternteil aufgrund einer Wiederverheiratung seine Stellung als Vorerbe verliert, so ist das Grundbuch auf die gemeinsamen Kinder zu berichtigen, wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet. In diesem Fall muss das einzige gemeinsame Kind seine Stellung als Nacherbe dem Grundbuchamt gegenüber beweisen. Im Grundbuchverfahren sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen wie öffentliche Urkunden und ggf. auch eidesstattliche Versicherungen.
Heiratsurkunde des überlebenden Elternteils ist eine solche öffentliche Urkunde. Doch wie weist man nach, das einzige gemeinsame Kind zu sein?
Durch eidesstattliche Versicherung? Ja, aber nur, wenn diese vom Vater abgegeben wird.
04.11.2021 | ArbR: Erneute Arbeitsunfähigkeit nach Erkrankung
Bei erneuter Erstbescheinigung muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen den verschiedenen Erkrankungen arbeitsfähig war.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier seine ursprüngliche Rechtsprechung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen zulasten der Arbeitnehmerseite geändert.
Dem BAG zufolge hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, wann seine frühere Erkrankung geendet hat und wann die darauf folgende andere Erkrankung begonnen hat.
Diese Entscheidung macht es für Arbeitnehmer deutlich schwieriger als bisher, sich auf eine erneute Erstbescheinigung zu berufen, denn dann müssen Arbeitnehmer beim gerichtlichen Streit über die Entgeltfortzahlung nachweisen, dass sie zwischen den beiden Erkrankungen gesund bzw. arbeitsfähig waren, wenn auch nur für wenige Stunden in der Freizeit oder am Wochenende.
01.09.2021 | KaufR: Frist zur Nacherfüllung bei Mangelhafter Ware
Der BGH hat neuerdings die Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer mangelhaften Kaufsache präzisiert und entschieden.
Es genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedürfe es dabei nicht.