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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

04.01.2021 | MietR: Streitige Forderungen bei Kautionsabrechnung einbehalten!

Mit Urteil vom 24.07.2019 (Aktenzeichen VIII ZR 141/17) hat der BGH die bis dahin umstrittene Frage bejaht, ob der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch streitige Forderungen in die Kautionsabrechnung aufnehmen und wegen bestrittener Forderungen die Mietsicherheit einbehalten darf.

Dies entspreche auch dem beiderseitigen Interesse von Vermieter und Mieter, dass beendete Mietverhältnis – so schnell wie rechtlich und tatsächlich möglich – zu einem endgültigen Abschluss zu bringen.

Der BGH hat in dieser Entscheidung außerdem betont, dass in Fällen, in denen keine Frist zur Abrechnung über die Kaution vertraglich vereinbart worden ist, eine solche nicht allgemein bestimmt werden kann. Der Vermieter hat die Abrechnung demnach innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter vorzunehmen.

01.11.2020 | Wir begrüßen unsere neue Kollegin Frau RAin Sonja Neitzel

Wir freuen uns ab 1. November 2020 unsere neue Kollegin, Frau Rechtsanwältin Sonja Neitzel willkommen zu heißen.

Frau Neitzel wird Ihre Interessen in verkehrsrechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten vertreten.

Unser Anspruch. Ihr Recht.

02.10.2020 | ArbR: Hinweispflicht auf Resturlaub

Kann der Jahresurlaub z.B. aus organisatorischen Gründen nicht vollständig vom Arbeitnehmer genommen werden, so können restliche Urlaubstage – nach Absprache mit dem Arbeitgeber – noch bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Ab April verfallen dann die Urlaubstage aus dem letzten Jahr. Der Arbeitgeber war grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen.

Der Europäische Gerichtshof hat dies nun anders beurteilt.

Dementsprechend entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall. Ein Arbeitnehmer bekam die Resturlaubstage des Vorjahres auch nach dem ersten Quartal noch zugesprochen und durfte sie auch kumuliert nehmen, weil sein Arbeitgeber ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass diese verfallen (9 AZR 423/16, Urteil vom 19.02.2019).

Arbeitgeber sind also gut beraten wenn sie ihre Mitarbeiter zu Beginn eines Jahres schriftlich über deren Urlaubsanspruch informieren.

Adam Rechtsanwälte
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