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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

03.09.2020 | FamR: Unterhaltsreduzierung trotz Ehevertrag

Selbst wenn in einem Ehevertrag ein fester Unterhaltsbetrag vereinbart wurde, so kann der Unterhalt dennoch herabgesetzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof so entschieden.

Eheverträge modifizieren lediglich das bei Vertragsschluss geltende Gesetz. Wenn sich aber das Gesetz ändert, kann die Grundlage des Vertrages wegfallen. 

Dies zeigt, dass die Vertragsfreiheit nicht völlig frei ist. Verträge müssen immer am geltenden Gesetz gemessen werden. Ändert sich das Gesetz, können auch die Regelungen eines Ehevertrags angepasst werden. Dies hat der BGH bestätigt.  

Wäre ein Ehevertrag nach heutigem Recht anders geschlossen worden, als zu dem damals bei Vertragsschluss geltenden Recht, so kann Anpassung verlangt werden.

Sandra Haug

03.08.2020 | WEG-R: Eigenmächtigen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum

Nach einem Urteil des BGH vom 14.06.2019 (Aktenzeichen V ZR 254/17) steht dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kein Ersatzanspruch zu.

Dies gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen und wenn er sie in der irrigen Annahme durchgeführt hat, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen.

Martin Karl

01.07.2020 | ZivilR: Gefahr bei Kreditkartenzahlung

Kein April-Scherz: Ein Bankkunde bekommt von seinem Geldinstitut missbräuchlich abgebuchtes Geld nicht zurück, wenn er seine Kreditkarte einer Kellnerin überlässt - und nicht stutzig wird, wenn diese damit minutenlang verschwindet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass Bankkunden ihre Kreditkarte stets in ihrem Sichtfeld behalten und bei einer angeblich gescheiterten Abbuchung einen Abbruchbeleg verlangen müssten (Urt. v. 06.08.2019, Az. 30 C 4153/18 ).

Als ein Besucher auf der Partymeile zum Bezahlen seine Kreditkarte aus der Hand gab, wurden von seinem Konto insgesamt 2.000 Euro abgehoben. Zurück bekommt er das Geld von seiner Bank aber nicht. Der Kunde hat in dem fraglichen Lokal seine Karte ausgehändigt und in das Kartenlesegerät verdeckt seine PIN eingegeben. Die Frau habe sich dann samt Lesegerät und Karte für mehre Minuten entfernt. Als sie zurückkahm, erklärte sie dem Besucher, dass die Transaktion wohl nicht funktioniert habe. Nach Gerichtsangaben wiederholte sich dieser Vorgang mehrfach, unter anderem auch mit einer zweiten Karte des Mannes. Jedes Mal gab der Mann die PINs der jeweiligen Karten erneut ein. Der Kunde habe gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB grob fahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen.

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