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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.06.2020 | ErbR: Erbschaftsteuer bei vermieteten Immobilien

Wird eine Immobilie vererbt, muss eine erbschaftsteuerliche Bewertung erfolgen, um die Höhe der Erbschaftsteuer zu ermitteln. Bei Mietwohnungen wird für den Wert des Gebäudes grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Miete herangezogen. Das gilt aber nur, wenn die vertraglich vereinbarte Miethöhe „üblich“ ist.

Zu hoch bzw. zu niedrig darf die vereinbarte Miete demnach nicht sein. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann, so der Bundesfinanzhof in seinem am 22.5.2020 veröffentlichten Urteil vom 05.12.2019 (Az. II R 41/16), nicht mehr als „üblich“ angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20 % höher ist als der oberste Wert der Spanne.

Wolfram Mattern

05.05.2020 | UPDATE: Beratungstermine in Zeiten der Corona-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie bieten wir Beratungen bis auf Weiteres nur noch per E-Mail und Telefon an, um unseren Beitrag zur Eindämmung des COVID-19 Virus zu leisten.

Bitte übersenden Sie uns hierzu vorab einen ausgefüllten Anmeldebogen.

Diesen finden Sie in unserem Downloadbereich.

In Einzelfällen sind auf Wunsch auch persönliche Beratungen in der Kanzlei möglich. Diese sind im Vorfeld telefonisch abzustimmen und werden unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen abgehalten.

04.05.2020 | ArbR: Coronabedingte Verpflichtung zum Abbauen von Überstunden

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen in den Urlaub schicken. Ausnahmen gelten für sog. Betriebsferien. Betriebsferien müssen mit dem Betriebsrat/Personalrat – falls es eine solchen gibt – vereinbart werden; in betriebsratslosen Betrieben ist zwar eine einseitige Anordnung möglich, es muss aber mit ausreichend Vorlauf passieren; zudem ist billiges Ermessen zu berücksichtigen; auch muss genug Resturlaub zur freien Verfügung verbleiben und sind die Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen. Von heute auf morgen den Urlaub einseitig anzuordnen ist also grundsätzlich nicht zulässig. In der augenblicklichen Situation sind alle gut beraten, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Auch der einvernehmlich vereinbarte Abbau von Überstunden kann ein Mittel sein, um die Zeit zu überbrücken.

Arbeitgeber dürfen auch nicht einseitig Arbeitszeitkonten mit Minusstunden belasten. Denkbar sind allerdings tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen vorsehen.

Eberhard Scheuring

 

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