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04.05.2020 | ArbR: Coronabedingte Verpflichtung zum Abbauen von Überstunden

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen in den Urlaub schicken. Ausnahmen gelten für sog. Betriebsferien. Betriebsferien müssen mit dem Betriebsrat/Personalrat – falls es eine solchen gibt – vereinbart werden; in betriebsratslosen Betrieben ist zwar eine einseitige Anordnung möglich, es muss aber mit ausreichend Vorlauf passieren; zudem ist billiges Ermessen zu berücksichtigen; auch muss genug Resturlaub zur freien Verfügung verbleiben und sind die Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen. Von heute auf morgen den Urlaub einseitig anzuordnen ist also grundsätzlich nicht zulässig. In der augenblicklichen Situation sind alle gut beraten, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Auch der einvernehmlich vereinbarte Abbau von Überstunden kann ein Mittel sein, um die Zeit zu überbrücken.

Arbeitgeber dürfen auch nicht einseitig Arbeitszeitkonten mit Minusstunden belasten. Denkbar sind allerdings tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen vorsehen.

Eberhard Scheuring

 

01.04.2020 | FamR: Keine Ehe, kein Zugewinnausgleich?

Grundsätzlich findet eine Vermögensauseinandersetzung nur bei der Trennung von Ehegatten statt. In manchen Fällen kann aber auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich geschuldet sein.

Spart einer, oder auch beide auf ein Konto eines der Partner Geld an, so kann bei Trennung unter bestimmten Voraussetzungen der hälftige Betrag vom anderen Partner herausverlangt werden.

Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) an einer Kontoforderung vereinbart hatten. Eine derartige Vereinbarung muss nicht schriftlich oder mündlich geschlossen werden, sondern ist schlicht anzunehmen, wenn die eingezahlten Beträge einen gemeinsamen Zweck verfolgten.

Sollte das Geld z.B. der Unterhaltung oder Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum von 1/2 haben, dienen, so ist das Sparguthalben bei Trennung zu teilen. 

 

Wolfram Mattern

22.03.2020 | Vorerst keine Beratungen vor Ort

Aufgrund der turbulenten Zeiten während der Corona-Pandemie bieten wir nun Beratungen bis auf Weiteres nur noch per E-Mail und Telefon an, um unseren Beitrag zur Eindämmung des COVID-19 Virus zu leisten.

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Diesen finden Sie in unserem Downloadbereich.

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