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01.04.2020 | FamR: Keine Ehe, kein Zugewinnausgleich?
Grundsätzlich findet eine Vermögensauseinandersetzung nur bei der Trennung von Ehegatten statt. In manchen Fällen kann aber auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich geschuldet sein.
Spart einer, oder auch beide auf ein Konto eines der Partner Geld an, so kann bei Trennung unter bestimmten Voraussetzungen der hälftige Betrag vom anderen Partner herausverlangt werden.
Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) an einer Kontoforderung vereinbart hatten. Eine derartige Vereinbarung muss nicht schriftlich oder mündlich geschlossen werden, sondern ist schlicht anzunehmen, wenn die eingezahlten Beträge einen gemeinsamen Zweck verfolgten.
Sollte das Geld z.B. der Unterhaltung oder Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum von 1/2 haben, dienen, so ist das Sparguthalben bei Trennung zu teilen.
22.03.2020 | Vorerst keine Beratungen vor Ort
Aufgrund der turbulenten Zeiten während der Corona-Pandemie bieten wir nun Beratungen bis auf Weiteres nur noch per E-Mail und Telefon an, um unseren Beitrag zur Eindämmung des COVID-19 Virus zu leisten.
Bitte übersenden Sie uns hierzu vorab einen ausgefüllten Anmeldebogen.
Diesen finden Sie in unserem Downloadbereich.
Unser Anspruch. Ihr Recht.
19.03.2020 | Geänderte Öffnungszeiten
Wir haben unsere Öffnungszeiten angepasst.
Künftig ist unser Empfang für Sie von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr geöffnet.
Zu diesen Zeiten erreichen Sie uns selbstverständlich auch telefonisch.
Wir freuen uns auf Sie.