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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

06.03.2020 | Beratungstermine in Zeiten der Corona-Pandemie

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie bieten wir Beratungen auf Wunsch auch per E-Mail und Telefon an.

Bitte übersenden Sie uns hierzu vorab einen ausgefüllten Anmeldebogen.

Diesen finden Sie in unserem Downloadbereich.

Unser Anspruch. Ihr Recht.

03.03.2020 | FamR: Unterhaltsanpassung trotz Ehevertrag

Selbst wenn in einem Ehevertrag ein fester Unterhaltsbetrag vereinbart wurde, so kann der Unterhalt dennoch herabgesetzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof so entschieden.

Eheverträge modifizieren lediglich das bei Vertragsschluss geltende Gesetz. Wenn sich aber das Gesetz ändert, kann die Grundlage des Vertrages wegfallen. 

Dies zeigt, dass die Vertragsfreiheit nicht völlig frei ist. Verträge müssen immer am geltenden Gesetz gemessen werden. Ändert sich das Gesetz, können auch die Regelungen eines Ehevertrags angepasst werden. Dies hat der BGH bestätigt.  

Wäre ein Ehevertrag nach heutigem Recht anders geschlossen worden, als zu dem damals bei Vertragsschluss geltenden Recht, so kann Anpassung verlangt werden. 

Sandra Haug

03.02.2020 | ArbR: Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorschrift seit dem Jahr 2011 in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass eine sachgrundlose Befristung erneut zulässig ist, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.

Mit Beschluss vom 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung für verfassungswidrig erklärt, da es hierin eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung erblickt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers werde übergangen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzt.

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wird also in Zukunft so auszulegen sein, dass jede Vorbeschäftigung zur Unzulässigkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses führt. Allerdings ist zu beachten, dass im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ohnehin eine Überarbeitung des Befristungsrechts vereinbart wurde.

Martin Karl

Adam Rechtsanwälte
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