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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
03.01.2020 | MietR: Kein Widerrufsrecht des Mieters bei Zustimmung zur Mieterhöhung
Hat der Mieter infolge eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters seine Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erklärt, so steht ihm für diese Erklärung kein Widerrufsrecht zu. Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 558 Abs. 1, 558a Abs. 1 BGB sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst.
02.12.2019 | FamR: Erhöhung des Kindesunterhaltes ab 01.01.2020
Zum 01.01.2020 ändert sich wieder die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt. Die Sätze sind insgesamt gestiegen. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 15 Euro auf 369 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 18 Euro auf 424 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 497 Euro statt bisher 476 Euro. Die Bedarfssätze für Kinder ab 18 Jahren bleiben (vorerst) unverändert. Abzuziehen ist wie auch bisher das anteilige Kindergeld, welches nicht erhöht wurde. Für das erste und zweite Kind auf Euro 204 und für das dritte Kind auf Euro 210 pro Monat und ab dem vierten Kind Euro 235 pro Monat.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Sie umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes in Zahlen ausgedrückt. Insbesondere ist mit diesem Barunterhalt abgegolten die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, wozu u.a. die Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Haushaltssachen, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, sportliche und musische sowie sonstige Freizeitinteressen, Schulbedarf, Urlaubs- und Taschengeld zählen, die Kosten für Krankheitsvorsorge, mithin die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist, die Kosten der Erziehung und einer angemessenen Ausbildung.
Weitergehende Kosten des Kindes, die monatlich immer wiederkehren wie Mehrbedarf oder einmalig hohe Kosten wie Sonderbedarf können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig.
Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.
01.11.2019 | WEG-R: Sanierungskosten von Balkonen, Terrassen, ect.
Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.
Ein Wohnungseigentümer hatte gegen einen Beschluss der WEG geklagt, wonach er die Kosten der Sanierung seine Dachterrasse tragen solle mit dem Argument, seine Terrasse stelle zugleich das Dach des Gebäudes dar. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass der Sinn einer solchen Regelung in der Teilungserklärung darin liege, die von der Nutzung ausgeschlossenen Wohnungseigentümer von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung dieser „Sonderausstattung“ der betreffenden Wohnung zu befreien. Bei einer Bauweise ohne Balkon oder Dachterrasse wären die damit verbundenen Lasten nicht angefallen. Der klagende Wohnungseigentümer hat daher die Sanierungskosten allein zu tragen, auch bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile.