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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

03.10.2019 | BauR: Notwendige Leistungen müssen auch ohne Auftrag bezahlt werden!

Auftragnehmer können die Vergütung von Leistungen verlangen, die im „wohlverstandenen Interesse“ für den Auftraggeber erbracht wurden.

Konkret ging es um die Zwischenlagerung von Aushubmaterial. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die eingeforderte zusätzliche Vergütung in Höhe von knapp € 25.000 auch ohne Beauftragung der Zwischenlagerung zu zahlen sei, wenn eine alternative Lagerungsmöglichkeit nicht vorhanden war und diese Zwischenlagerung auch im sogenannten wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers war.

Der Unternehmer kann daher einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Diese Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 zieht weite Kreise, da sie ein Einfallstor für unerwartete und nicht kalkulierbare Mehrkosten am Bau bietet.

Jürgen Klotz

03.09.2019 | FamR: Vaterschaftstest kann durch Gericht erzwungen werden!

Verweigert ein potentieller Vater einen Vaterschaftstest, kann die Mutter den mutmaßlichen Erzeuger ihres Kindes per Gerichtsbeschluss zum Test zwingen.

Stellt die Mutter beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft, so wird ein Abstammungsgutachten erstellt. In diesem Falle ist der Mann zum Vaterschaftstest verpflichtet.

Will er keine Speichelprobe abgeben, kann er seitens des Gerichts hierzu gezwungen werden. Notfalls begleitet ihn die Polizei zum Labortermin.

Wird die Vaterschaft bestätigt, muss der Vater für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Das Kind wird damit auch automatisch zum gesetzlichen Erben des Vaters.

Von heimlichen Vaterschaftstests ist abzuraten, da sie gegen das Gendiagnostikgesetz verstoßen. Heimliche Tests können mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Wolfram Mattern

01.08.2019 | ArbR: Erneute Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen

Bei erneuter Erstbescheinigung muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen den verschiedenen Erkrankungen arbeitsfähig war.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier seine ursprüngliche Rechtsprechung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen zulasten der Arbeitnehmerseite geändert.

Dem BAG zufolge hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, wann seine frühere Erkrankung geendet hat und wann die darauf folgende andere Erkrankung begonnen hat.

Diese Entscheidung macht es für Arbeitnehmer deutlich schwieriger als bisher, sich auf eine erneute Erstbescheinigung zu berufen, denn dann müssen Arbeitnehmer beim gerichtlichen Streit über die Entgeltfortzahlung nachweisen, dass sie zwischen den beiden Erkrankungen gesund bzw. arbeitsfähig waren, wenn auch nur für wenige Stunden in der Freizeit oder am Wochenende.

Eberhard Scheuring

Adam Rechtsanwälte
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