Bleiben Sie informiert!

Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.08.2019 | ArbR: Erneute Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen

Bei erneuter Erstbescheinigung muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen den verschiedenen Erkrankungen arbeitsfähig war.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier seine ursprüngliche Rechtsprechung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen zulasten der Arbeitnehmerseite geändert.

Dem BAG zufolge hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, wann seine frühere Erkrankung geendet hat und wann die darauf folgende andere Erkrankung begonnen hat.

Diese Entscheidung macht es für Arbeitnehmer deutlich schwieriger als bisher, sich auf eine erneute Erstbescheinigung zu berufen, denn dann müssen Arbeitnehmer beim gerichtlichen Streit über die Entgeltfortzahlung nachweisen, dass sie zwischen den beiden Erkrankungen gesund bzw. arbeitsfähig waren, wenn auch nur für wenige Stunden in der Freizeit oder am Wochenende.

Eberhard Scheuring

04.07.2019 | ErbR: Nutzungsentschädigung vom Miterben

Wohnt ein Miterbe in der Nachlass-Immobilie, so können die anderen Erben ihn zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung (Miete) auffordern.  

Zwar hat jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft das Recht, Nachlassgegenstände, so auch eine Immobilie, entschädigungslos zu nutzen, soweit sich aus den §§ 2038, 741 ff. BGB nichts anderes ergibt, nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann aber jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft eine „dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung“ verlangen. Hierunter fällt auch die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass von der Mehrheit der Erben ein Verlangen geäußert wird, die Benutzung und Verwaltung der Nachlass-Immobilie neu zu regeln. Nicht ausreichend ist eine bloße Zahlungsaufforderung an den Miterben. Die Mehrheit der Miterben muss somit zumindest einen Beschluss zur Benutzung und Verwaltung der Nachlass-Immobilie fassen, aus welchem sich ergibt, dass künftig auch eine Nutzungsentschädigung vom bewohnenden Erben mit Erben verlangt wird. Dieser Beschluss kann notfalls auch mündlich gefasst werden, da er nicht formbedürftig ist. 

Wolfram Mattern

06.06.2019 | FamR: Zuweisung eines Hundes nach der Trennung

Bei der Trennung zweier Ehegatten gilt es den gemeinsamen Haushalt aufzuteilen. Aber wer bekommt den gemeinsam angeschafften Hund? Die Vorschriften für Sachen sind nach dem BGB auch auf Tiere anzuwenden. anzuwenden. Haustiere können also ebenfalls als "Haushaltsgegenstände" im Sinne des Gesetzes bestimmt werden.  

Wenn keiner der getrennten Eheleute ein Alleineigentum an dem Hund beweisen kann, so gilt der Hund bei der Hausratsverteilung  als gemeinsames Eigentum.

Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Kommt keine Einigung zwischen den Ehegatten zustande (z.B. in Form eines Wechselmodells) entscheidet das Familiengericht. Dabei wird -  genauso wie bei Kindern - das Wohl des Hundes in den Vordergrund gestellt. Ausschlaggebend kann hier z.B. die Beibehaltung des gewohnten Umfeldes des Hundes sein.

Wolfram Mattern

Adam Rechtsanwälte
Echterdinger Straße 47
70794 Filderstadt
info@adam-rechtsanwaelte.de
Telefon 0711 70887-0
Telefax 0711 70887-11

Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr

Unser Anspruch.
Ihr Recht.