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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.04.2019 | TierR: Halter haften für ihre Esel

Das Landgericht Gießen hat einen Eselhalter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 5.000 Euro verurteilt. Sein Tier hatte das Heck eines teuren Sportwagens angeknabbert und dabei unter anderem den Lack beschädigt. 

Eine Gegenüberstellung des Esels mit dem Sportwagen brachte den Beweis. Erneut zeigte der Esel reges Interesse an dem orangenen Flitzer. Offenbar hatte das Tier den  Sportwagen mit einer Karotte verwechselt.

Romy Frias

01.03.2019 | FamR: Vollzeittätigkeit ab dem dritten Kindergeburtstag

Alleinerziehende Geschiedene müssen grundsätzlich Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Dies wird in der Regel nicht möglich sein, da der Betreuungsaufwand des Kindes eine Vollzeitstelle kaum zulässt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht die Betreuung eines Grundschulkindes (6 bis 11 Jahre) der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Fremdbetreuungsmöglichkeit besteht (z.B. Ganztagsschule). 

Nunmehr muss also der betreuende Elternteil bereits ab dem dritten Geburtstag des Kindes Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts darlegen und beweisen.

Wolfram Mattern

04.02.2019 | WEG-R: Sanierung der Dachterrasse zu Lasten von Sondereigentümern!

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft. 

Ein Wohnungseigentümer hatte gegen einen Beschluss der WEG geklagt, wonach er die Kosten der Sanierung seine Dachterrasse tragen solle mit dem Argument, seine Terrasse stelle zugleich das Dach des Gebäudes dar. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass der Sinn einer solchen Regelung in der Teilungserklärung darin liege, die von der Nutzung ausgeschlossenen Wohnungseigentümer von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung dieser „Sonderausstattung“ der betreffenden Wohnung zu befreien. Bei einer Bauweise ohne Balkon oder Dachterrasse wären die damit verbundenen Lasten nicht angefallen. Der klagende Wohnungseigentümer hat daher die Sanierungskosten allein zu tragen, auch bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile.

Martin Karl

Adam Rechtsanwälte
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