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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.02.2019 | FamR: Inkrafttreten der Europäischen Güterrechtsverordnungen

Seit dem 29.01.2019 sind die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO und EuPartVO) für Deutschland und 17 weitere EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die güterrechtlichen Verhältnisse unterliegen nunmehr grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach Eheschließung hatten. Heiraten also ab dem 29.01.2019 zwei Deutsche in Deutschland, ziehen allerdings unmittelbar nach Eheschließung in eines der 17 Mitgliedsstaaten, so ist für güterrechtliche Fragen (§ 1353 ff. BGB) auch dann das ausländische Recht anwendbar, wenn die Ehegatten später wieder nach Deutschland ziehen und dort die Scheidung beantragen. 

Zu den Mitgliedstaaten gehören folgende Länder:

Belgien, Bulgaren, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern.

Insoweit sollte in solchen Fällen eventuell eine  Rechtswahl getroffen werden. Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.

Wolfram Mattern

03.01.2019 | KaufR: Falsches Baujahr einer Immobilie kann Rücktrittsgrund darstellen

Das Baujahr eines Hauses ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Deshalb darf der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, wenn das Gebäude älter ist als angegeben, so entschied nunmehr das Oberlandesgericht Hamm.

Das abweichende Baujahr stellt einen Sachmangel dar, welcher den Käufer eines Hausgrundstücks zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das ein Haus erwarb, welches laut Kaufvertrag das Baujahr 1997 haben sollte. Tatsächlich was das Gebäude allerdings bereits zwei Jahre früher fertiggestellt und bezogen worden.

Gemäß des OLG Hamm stehe den Käufern wegen des falsch angegebenen Baujahres ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Die Falsche Angabe des Baujahres stelle einen erheblichen Mangel dar, der das Rückabwicklungsinteresse rechtfertige. Die Abweichung wirke sich nämlich in einem solchen Ausmaß auf den Verkehrswert des Grundstücks aus, das die Bagatellgrenze überschritten sei.

Wolfram Mattern

03.12.2018 | FamR: Erhöhung des Kindesunterhaltes ab 01.01.2019

Zum 01.01.2019 ändert sich wieder die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt. Die Sätze sind insgesamt gestiegen. So beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind im Alter von 0-5 Jahren künftig in 354 €, für Kinder im Alter von 6-11 Jahren 406 € und für Kinder im Alter von 12-17 Jahren 476 €. Abzuziehen ist wie auch bisher das hälftige Kindergeld. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 €, für das dritte Kind 210 € und ab dem vierten Kind 235 €.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Sie umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes in Zahlen ausgedrückt. Insbesondere ist mit diesem Barunterhalt abgegolten die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, wozu u.a. die Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Haushaltssachen, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, sportliche und musische sowie sonstige Freizeitinteressen, Schulbedarf, Urlaubs- und Taschengeld zählen, die Kosten für Krankheitsvorsorge, mithin die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist, die Kosten der Erziehung und einer angemessenen Ausbildung.

Weitergehende Kosten des Kindes, die monatlich immer wiederkehren wie Mehrbedarf oder einmalig hohe Kosten wie Sonderbedarf können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig.

Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.

Sandra Haug

Adam Rechtsanwälte
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