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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.11.2018 | ErbR: Testamentvollstrecker verkauft Immobilien an sich selbst

Die Eltern von vier Kindern hatten in ihrem Testament ihre Tochter als Testamentsvollstreckerin benannt und sie von allen Beschränkungen befreit, sodass es der Tochter auch möglich sein sollte Rechtsgeschäfte mit sich selber zu tätigen. Die Tochter verkaufte nach dem Tod der Eltern eine Immobilie an sich selbst. Den Kaufpreis ließ sie vorher durch ein eigens in Auftrag gegebenes Gutachten schätzen.

Die Geschwister protestierten allerdings, da der Kaufpreis für die Immobilie zu niedrig sei. Dies belegte ein nunmehr eingeholtes Zweitgutachten der Geschwister. Das Grundbuchamt wollte daraufhin die Eintragung der Tochter im Grundbuch als Eigentümerin nicht vornehmen, weswegen die Tochter vor Gericht zog.

Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass es dem Grundbuchamt bei Immobiliengeschäften durch einen Testamentsvollstrecker zwar obliege nachzuprüfen, ob eine (auch nur zum Teil) unentgeltliche – und damit unzulässige – Verfügung durch den Testamentsvollstrecker vorliege. Erforderlich für eine solche unzulässige Verfügung sei jedoch, dass der Testamentsvollstrecker subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen. Die Tochter habe sich aber im vorliegenden Fall, so das OLG, auf das von ihr selber eingeholte Sachverständigengutachten verlassen können, weswegen Sie zulässigerweise verfügen durfte und daher rechtmäßig neue Eigentümerin wurde.

Wolfram Mattern 

07.10.2018 | FILharmonie: Börse Deiner Zukunft 2018 - 23.10.2018

Unsere Stadtverwaltung Filderstadt bietet zusammen mit der Stadt Leinfelden-Echterdingen am 23.10.2018 in der FILharmonie Filderstadt die Börse deiner Zukunft an, um Schülerinnen und Schüler über nahegelegene  Ausbildungsmöglichkeiten und Studiengänge zu informieren.  

Unser Oberbürgermeister Christoph Traub bietet euch damit die Chance, euch ein genaues Bild von den Ausbildungsberufen und Studiengängen zu machen und um zu erfahren, welche Berufe zu euch passen.

Zudem bietet die Börse deiner Zukunft eine ideale Möglichkeit, mit Menschen aus den lokalen Unternehmen und Betrieben persönlich in Kontakt zu treten.

Auch wir, Adam Rechtsanwälte, freuen uns auf Euer Kommen und auf interessante Gespräche. Vielleicht ist damit der erste Schritt auf dem Weg der Bewerbung schon getan.

Weitere Infos könnt Ihr der Broschüre der Börse Deiner Zukunft 2018 entnehmen.

Liebe Grüße und bis bald

Sandra Haug

02.10.2018 | ArbR: Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorschrift seit dem Jahr 2011 in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass eine sachgrundlose Befristung erneut zulässig ist, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. 

Mit Beschluss vom 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung für verfassungswidrig erklärt, da es hierin eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung erblickt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers werde übergangen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzt. 

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wird also in Zukunft so auszulegen sein, dass jede Vorbeschäftigung zur Unzulässigkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses führt. Allerdings ist zu beachten, dass im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ohnehin eine Überarbeitung des Befristungsrechts vereinbart wurde.

Martin Karl

Adam Rechtsanwälte
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