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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
03.05.2018 | VerkR: Kosten eines Sachverständigengutachtens
Das Amtsgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob der Krafthaftpflichtversicherer und der Unfallverursacher, dessen Alleinschuld feststand, auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu übernehmen haben, welches einen Reparaturnettoschaden in Höhe von 775,18 € auswies.
Das Gericht bejahte dies und stellte ausdrücklich fest, dass bei Kfz-Unfällen ein Geschädigter das Recht hat, zur Schadensermittlung einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gelte auch, wenn bereits der Schädiger einen Sachverständigen beauftragt habe. Allerdings liege die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 €.
Bloße Bagatellschäden, in der Regel also unter 750,00 € Reparaturkosten und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigten nämlich nur die Einholung eines Kostenvoranschlags. Davon geht aktuell auch beispielsweise das OLG München aus.
Nur wenn es also sich ersichtlich um einen solchen Bagatellschaden handelt, sollte man von der Hinzuziehung eines Sachverständigen Abstand nehmen. Es ist aber stets zu bedenken, dass der Schädiger und sein Versicherer die Kosten des beauftragten Sachverständigen nur in der Höhe seiner Haftungsquote zu tragen hat. Haftet der Unfallgegner allerdings alleine, sind die Sachverständigenkosten in voller Höhe von ihm und seinem Versicherer zu übernehmen.
Thomas Lowski
04.04.2018 | MietR: Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern
Nach einem neuerlichen Urteil des LG Hagen sollen zwar Prüfungskosten von Rauchwarnmeldern als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig sein, nicht aber Anmietungskosten für Rauchwarnmelder, da diese an die Stelle von Anschaffungskosten treten.
Diese Auffassung ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch umstritten.
Anderer Ansicht ist z.B. das LG Magdeburg, das die Umlagefähigkeit der Anmietungskosten ausdrücklich bejaht hat.
02.03.2018 | FamR: Vater muss nicht für seine 26-jährigen Tochter zahlen
BGH zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt: Vater muss nicht für das Studium seiner 26-jährigen Tochter zahlen.
Nach dem Abitur hatte der Vater seiner Tochter einen Brief geschrieben, dass er nicht davon ausgehe, noch weiterhin Unterhalt zahlen zu müssen.
Die Tochter nahm im Alter von 26 Jahren noch ein Studium auf, ohne ihren Vater hiervon vorher in Kenntnis zu setzen, so besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Dies entschied nunmehr der Bundesgerichtshof.