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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

10.06.2018 | 50 Jahre Adam Rechtsanwälte - Wir feiern mit Ihnen am 16.06.2018!

Gerne laden wir Sie am 16.06.2018 zu unserer Jubiläums-Hocketse in Filderstadt-Bernhausen ein.

Unter dem Motto: "Wir rocken die Echterdinger Straße 47" feiern wir unser 50-jähriges Kanzlei-Bestehen zusammen mit dem Versicherungsbüro Stiefelhagen und der Werbeagentur Die Insel, welche ebenfalls ein Jubiläum zu feiern haben.

Hierzu wollen wir Sie recht herzlich einladen.

Für stimmungsvolle Livemusik und Ihr leibliches Wohl ist natürlich gesorgt.

Das Gute dabei, der Erlös des Verkaufs ist für einen guten Zweck und geht an den Filderstädter Verein "Projekt Burma e.V."

Wir feiern von 13:00 bis 18:00 Uhr und freuen uns auf Ihr Kommen.

 

 

05.06.2018 | FamR: Unterhaltspflicht trotz Wechselmodell

Anders als beim Residenzmodell bei welchem das gemeinsame Kind ganz überwiegend von einem der Elternteile betreut wird wird beim Wechselmodell das Kind jeweils 50 Prozent von den Eltern betreut. Damit ist eigentlich kein Raum für Unterhaltszahlungen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch klargestellt, dass Auch beim Wechselmodell Unterhaltsansprüche bestehen. 

Beim Wechselmodell stehen beide Elternteile für den Barunterhalt ein. Der Unterhaltsbedarf der Kindes bemisst sich nach dem Einkommen beider Eltern und umfasst ferner die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten, so der BGH. Erst wenn der Besserverdienende Elternteil die Betreuung des Kindes zu mehr als 50 Prozent übernimmt, entfällt dessen Barunterhaltspflicht.

Wolfram Mattern

03.05.2018 | VerkR: Kosten eines Sachverständigengutachtens

Das Amtsgericht Hamburg hatte  darüber zu entscheiden, ob der Krafthaftpflichtversicherer und der Unfallverursacher, dessen Alleinschuld feststand, auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu übernehmen haben, welches einen Reparaturnettoschaden in Höhe von 775,18 € auswies.

Das Gericht bejahte dies und stellte ausdrücklich fest, dass bei Kfz-Unfällen ein Geschädigter das Recht hat, zur Schadensermittlung einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gelte auch, wenn bereits der Schädiger einen Sachverständigen beauftragt habe. Allerdings liege die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 €.

Bloße Bagatellschäden, in der Regel also unter 750,00 € Reparaturkosten und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigten nämlich nur die Einholung eines Kostenvoranschlags. Davon geht aktuell auch beispielsweise das OLG München aus.

Nur wenn es also sich ersichtlich um einen solchen Bagatellschaden handelt, sollte man von der Hinzuziehung eines Sachverständigen Abstand nehmen. Es ist aber stets zu bedenken, dass der Schädiger und sein Versicherer die Kosten des beauftragten Sachverständigen nur in der Höhe seiner Haftungsquote zu tragen hat. Haftet der Unfallgegner allerdings alleine, sind die Sachverständigenkosten in voller Höhe von ihm und seinem Versicherer zu übernehmen.

Thomas Lowski

Adam Rechtsanwälte
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