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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

05.06.2018 | FamR: Unterhaltspflicht trotz Wechselmodell

Anders als beim Residenzmodell bei welchem das gemeinsame Kind ganz überwiegend von einem der Elternteile betreut wird wird beim Wechselmodell das Kind jeweils 50 Prozent von den Eltern betreut. Damit ist eigentlich kein Raum für Unterhaltszahlungen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch klargestellt, dass Auch beim Wechselmodell Unterhaltsansprüche bestehen. 

Beim Wechselmodell stehen beide Elternteile für den Barunterhalt ein. Der Unterhaltsbedarf der Kindes bemisst sich nach dem Einkommen beider Eltern und umfasst ferner die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten, so der BGH. Erst wenn der Besserverdienende Elternteil die Betreuung des Kindes zu mehr als 50 Prozent übernimmt, entfällt dessen Barunterhaltspflicht.

Wolfram Mattern

03.05.2018 | VerkR: Kosten eines Sachverständigengutachtens

Das Amtsgericht Hamburg hatte  darüber zu entscheiden, ob der Krafthaftpflichtversicherer und der Unfallverursacher, dessen Alleinschuld feststand, auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu übernehmen haben, welches einen Reparaturnettoschaden in Höhe von 775,18 € auswies.

Das Gericht bejahte dies und stellte ausdrücklich fest, dass bei Kfz-Unfällen ein Geschädigter das Recht hat, zur Schadensermittlung einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gelte auch, wenn bereits der Schädiger einen Sachverständigen beauftragt habe. Allerdings liege die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 €.

Bloße Bagatellschäden, in der Regel also unter 750,00 € Reparaturkosten und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigten nämlich nur die Einholung eines Kostenvoranschlags. Davon geht aktuell auch beispielsweise das OLG München aus.

Nur wenn es also sich ersichtlich um einen solchen Bagatellschaden handelt, sollte man von der Hinzuziehung eines Sachverständigen Abstand nehmen. Es ist aber stets zu bedenken, dass der Schädiger und sein Versicherer die Kosten des beauftragten Sachverständigen nur in der Höhe seiner Haftungsquote zu tragen hat. Haftet der Unfallgegner allerdings alleine, sind die Sachverständigenkosten in voller Höhe von ihm und seinem Versicherer zu übernehmen.

Thomas Lowski

04.04.2018 | MietR: Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern

Nach einem neuerlichen Urteil des LG Hagen sollen zwar Prüfungskosten von Rauchwarnmeldern als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig sein, nicht aber Anmietungskosten für Rauchwarnmelder, da diese an die Stelle von Anschaffungskosten treten.

Diese Auffassung ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch umstritten.

Anderer Ansicht ist z.B. das LG Magdeburg, das die Umlagefähigkeit der Anmietungskosten ausdrücklich bejaht hat.

Martin Karl

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