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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
01.09.2016 | MietR: Fristlose Kündigung aufgrund älterer Mietrückstände
Der Bundesgerichtshof hat neuerlich entschieden, dass eine auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB – Zahlungsverzug in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten – gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nicht unwirksam ist, weil sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt.
Umstritten war bisher, ob § 314 Abs. 3 BGB, wonach die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden kann, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, auch im Wohnraummietrecht gilt.
Dies hat der BGH nun verneint. Die speziellen Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht (§ 543 BGB, § 569 BGB) sähen eine Zeitspanne, in der die Kündigung auszusprechen ist, nicht vor.
02.08.2016 | ArbR: Vergütung von Raucherpausen
Eine Verpflichtung, spezielle Raucherpausen zu gewähren, trifft den Arbeitgeber nicht. Erst recht müssen vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Raucherpausen nicht vergütet werden.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste nun in zwei Urteilen für denselben Betrieb entscheiden, ob Arbeitnehmer einen dauerhaften Anspruch aus betrieblicher Übung erwerben, wenn der Arbeitgeber über viele Jahre hinweg für Raucherpausen das Entgelt weiter gezahlt hat (LAG Nürnberg v. 21.07.2015 - 7 Sa 131/15 und v. 05.08.2015 - 2 Sa 132/15).
Das LAG hat eine betriebliche Übung zugunsten der Arbeitnehmer überzeugend abgelehnt. Es wurde deutlich, dass hier keine "betriebliche Übung" entstehen könne.
Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere Situationen zu übertragen. So ist die Konstellation ähnlich wie bei der privaten Nutzung der betrieblichen Telefonanlagen, des E-Mailservers oder des Internets. Auch hier können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen, bei fehlender Arbeitsleistung Vergütungsansprüche zu erwerben.
04.07.2016 | FamR: Herabsetzung des Unterhalts trotz Ehevertrag
Selbst wenn in einem Ehevertrag ein fester Unterhaltsbetrag vereinbart wurde, so kann der Unterhalt dennoch herabgesetzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof so entschieden.
Eheverträge modifizieren lediglich das bei Vertragsschluss geltende Gesetz. Wenn sich aber das Gesetz ändert, kann die Grundlage des Vertrages wegfallen.
Dies zeigt, dass die Vertragsfreiheit nicht völlig frei ist. Verträge müssen immer am geltenden Gesetz gemessen werden. Ändert sich das Gesetz, können auch die Regelungen eines Ehevertrags angepasst werden. Dies hat der BGH bestätigt.
Wäre ein Ehevertrag nach heutigem Recht anders geschlossen worden, als zu dem damals bei Vertragsschluss geltenden Recht, so kann Anpassung verlangt werden.