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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

02.12.2024 | FamR: Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2025

Zum 01.01.2025 ändert sich wieder die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt. Die Sätze sind insgesamt gestiegen.

Das Kindergeld, welches vom Unterhaltsschuldner hälftig in Abzug gebracht wird, erhöht sich marginal um 5 €.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Sie umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes in Zahlen ausgedrückt. Insbesondere ist mit diesem Barunterhalt abgegolten die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, wozu u.a. die Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Haushaltssachen, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, sportliche und musische sowie sonstige Freizeitinteressen, Schulbedarf, Urlaubs- und Taschengeld zählen, die Kosten für Krankheitsvorsorge, mithin die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist, die Kosten der Erziehung und einer angemessenen Ausbildung.

Weitergehende Kosten des Kindes, die monatlich immer wiederkehren wie Mehrbedarf oder einmalig hohe Kosten wie Sonderbedarf können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig.

Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.

Sandra Haug

04.04.2024 | ErbR: eidesstattliche Versicherung im Nachlassverzeichnis

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

Wolfram Mattern

02.02.2024 | FamR: Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland

Bei der Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in das Ausland stellt sich bei getrenntlebenden Eltern häufig die Frage, ob die Zustimmung des anderen zu dieser Reise erforderlich ist.

Der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es dann, wenn die Auslandsreise eine  „Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung“ ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn von der Reise eine konkrete Gefahr für das Kind ausgeht. Dies ist bei gewöhnlichen Urlaubsreisen regelmäßig nicht der Fall.

Die Rechtsprechung beurteilt dies allerdings anders, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Elternteil vorhat das Kind ins Ausland (etwa in sein Heimatland) zu entführen.  Gleiches gilt für Reisen in politische Krisengebiete mit kriegsähnlichen Zuständen oder in Länder mit Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amts. Auch hier besteht eine konkrete Gefahr für das Kind. Einige Gerichte setzten die Hürde aber auch niedriger. Etwa bei weiten Auslandsreisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.

Handelt es sich allerdings um eine Urlaubsreise ins europäische Ausland mit stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht einzuholen. Wo und in welcher Form diese Urlaubszeit dann verbracht wird, obliegt allein im Ermessen des reisenden Elternteils.

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