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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

29.12.2017 | FamR: Erhöhung des Kindesunterhaltes ab 01.01.2018? Nicht für alle!

Zum 01.01.2018 ändert sich wieder die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt. Die Sätze sind insgesamt gestiegen. Abzuziehen ist wie auch bisher das anteilige Kindergeld, welches ebenfalls erhöht wurde. Für das erste und zweite Kind 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR pro Monat und ab dem vierten Kind 225 EUR pro Monat.

Allerdings hat sich auch eine weitere Neuerung ergeben. Die erste Einkommesgruppe (0 -1.500 EUR) ist entfallen. Künftig ist der Mindestunterhalt daher bis zu einem bereinigten Nettogehalt von 0 - 1.900 EUR zu zahlen. Damit geht faktisch eine Reduzierung des Kindesunterhaltes einher! 

Musste bisher ein Unterhaltspflichtiger mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von z.B. 1.600 EUR 105% des Mindestunterhaltes bezahlen, so ist er seit dem 01.01.2018 in die erste Einkommensgruppe und damit bei 100 % des Mindestunterhaltes einzustufen. Bei einem Kind unter sechs Jahren bedeutet dies z.B. eine Unterhaltsreduzierung von monatlich 264 EUR auf nunmehr 251 EUR. Trotz der Erhöhung der Unterhaltssätze reduziert sich dadurch der geschuldete Kindesunterhalt bei den meisten Unterhaltsverpflichteten.

Weitergehende Kosten des Kindes, die monatlich immer wiederkehren wie Mehrbedarf, oder einmalig hohe Kosten wie Sonderbedarf, können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig.

Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.

Wolfram Mattern

05.12.2017 | FamR: Keine Zwangsbegutachtung der Eltern

Eine gesetzlichen Grundlage die es den Familiengerichten gestatten würde in Verfahren nach § 1666 BGB (Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung) eine körperliche oder psychiatrisch/psychologische Untersuchung eines Elternteil anzuordnen, existiert in Deutschland nicht.

Weigert sich ein Elternteil sich einer Begutachtung eines Sachverständigen zu unterziehen, kann dies nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.

Zwar kann das Gericht Zu einem Verhandlungstermin einen Sachverständigen hinzuziehen und den Elternteil im Beisein des Sachverständigen gerichtlich anhören, jedoch Findet eine solche Gerichtstermin dann im Beisein des Anwalts statt, welcher berechtigt ist Erklärungen des betroffenen Elternteils für diesen abzugeben, So dass eine Befragung durch den Sachverständigen nur über den Anwalt möglich ist.

Wolfram Mattern

01.11.2017 | ErbR: Unvererblicher Anspruch aus Persönlichkeitsrechtsverletzung

Leitsatz: BGH, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies hatte der BGH nunmehr zu entscheiden.

Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. 

Thomas Lowski

Adam Rechtsanwälte
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