Bleiben Sie informiert!
Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
02.06.2017 | BauR: Bauträger schuldet eine "handwerklich übliche" Ausführung
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger ist die Baubeschreibung, die Grundlage der Bauausführung ist, häufig lückenhaft. Aus ihr ergibt sich in aller Regel nicht im Detail, welchen Ausführungsstandard der Bauträger schuldet.
Als Mindeststandard hat der Bauträger zwar die geltenden technischen Vorschriften (d.h. die allgemein anerkannten Regeln der Technik) einzuhalten. Was aber, wenn gegen solche zwingenden technischen Vorschriften nicht verstoßen wird, die Leistung aber dennoch ungenügend ist? Im entschiedenen Fall ging es auch um die Frage, ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem ungewöhnlich kleinen und daher häufig zu befüllenden Pelletstank zufrieden geben muss, weil es keine bindenden technischen Vorgaben zur Tankgröße gibt.
Das OLG Stuttgart hat in seinem Teilurteil, das wir für die Wohnungseigentümer erstritten haben, betont, dass sich ein Mangel auch dann ergibt, wenn zwar die Ausführung nicht gegen gültige technischen Regeln verstößt, aber unüblich ist. Denn im Normalfall darf der Erwerber berechtigterweise erwarten, dass die Bauleistungen so ausgeführt werden, wie dies handwerklich üblich ist. Der Bauträger haftet dafür, dass ein größerer Tank eingebaut wird.
02.05.2017 | VerkR: Keine regelmäßige MPU unter 1,6 Promille
Die Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch eine strafgerichtliche Entscheidung auch nach Ablauf der Sperrfrist von einem positiven MPU-Gutachten abhängig gemacht wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr vorlag. Etliche Verwaltungsgerichte hatten aber in den letzten Jahren dahingehend geurteilt, dass nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis erst dann wieder erteilt werden darf, wenn eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung vorgelegt wurde, auch wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille lag. Vorreiter dieser Rechtsprechung waren die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg einschließlich dem obersten Verwaltungsgericht im Land, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim.
Dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nun ein Ende gemacht und für Rechtssicherheit gesorgt: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 06.04.2017 zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Behörden verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis jeweils auch ohne die Vorlage der MPU wieder zu erteilen.
Das BVerwG führt dazu aus:
Ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung der MPU. Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung einer MPU. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei zutreffend an der Systematik der anderen Gründe für die Anordnung einer MPU orientiert. Anders könne der konkrete Einzelfall nur dann beantwortet werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.
Im Strafverfahren gilt aber nach wie vor die Regelvermutung, dass auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ein Täter bei einer Trunkenheitsfahrt als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ anzusehen ist. Die absolute Fahruntauglichkeit liegt nach der Rechtsprechung bei Kraftfahrzeugen ab einer BAK von 1,1 Promille vor und bei Fahrrädern ab 1,6 Promille. Aber Achtung: Zum einen ist das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von mehr als 0,5 Promille schon mit einem Bußgeld von € 500,00 und einem Monat Fahrverbot bewehrt, zum anderen kann auch eine Trunkenheitsfahrt schon ab 0,3 Promille vorliegen, wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Thomas Lowski
04.04.2017 | FamR: Urlaub mit dem Kind im Ausland
Bei der Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in das Ausland stellt sich bei getrenntlebenden Eltern häufig die Frage, ob die Zustimmung des anderen zu dieser Reise erforderlich ist.
Der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es dann, wenn die Auslandsreise eine „Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung“ ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn von der Reise eine konkrete Gefahr für das Kind ausgeht. Dies ist bei gewöhnlichen Urlaubsreisen regelmäßig nicht der Fall.
Die Rechtsprechung beurteilt dies allerdings anders, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Elternteil vorhat das Kind ins Ausland (etwa in sein Heimatland) zu entführen. Gleiches gilt für Reisen in politische Krisengebiete mit kriegsähnlichen Zuständen oder in Länder mit Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amts. Auch hier besteht eine konkrete Gefahr für das Kind. Einige Gerichte setzten die Hürde aber auch niedriger. Etwa bei weiten Auslandsreisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.
Handelt es sich allerdings um eine Urlaubsreise ins europäische Ausland mit stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht einzuholen. Wo und in welcher Form diese Urlaubszeit dann verbracht wird, obliegt allein im Ermessen des reisenden Elternteils.