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01.08.2017 | MietR: Kuriose Entscheidung: Baum auf Balkon muss weg!

Das LG München I bestätigte mit Beschluss vom 08.11.2016  (Az.: 31 S 12371/16) den Anspruch einer Vermieterin auf Beseitigung eines auf einem Balkon gepflanzten Baumes. Der Mieter einer im dritten und letzten Stock gelegenen Wohnung hatte einen Bergahornbaum in Erde direkt auf dem Boden seiner Loggia gepflanzt und mit Stahlseilen an der Hauswand verankert. Ein Bergahorn kann eine Höhe von 40 m und einen Stammdurchmesser von 2 m erreichen und ist darüber hinaus ein sogenannter Tiefwurzler. 

Das Amtsgericht hatte den Mieter zur Beseitigung des Baumes verurteilt, da kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache i.S.v. § 535 Abs. 1 BGB vorliege und von dem Baum eine Gefahr ausgehe. Außerdem verändere der schon über das Dach hinaus ragende Baum das Erscheinungsbild des Hauses. 

Das LG München I schloss sich im Berufungsverfahren dieser Auffassung an, betonte jedoch, dass bei der Frage nach Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs stets eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall vorgenommen werden müsse.

Martin Karl

04.07.2017 | FamR: Mitspracherecht der Kinder beim Obhutswechsel der Eltern

Sind Kleinkinder üblicherweise noch nicht in der Lage, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt dem Kindeswillen mit zunehmenden Alter und Einsichtfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. 

Die Selbstbestimmtheit der Kinder hat jedenfalls dann Gewicht, wenn das Kind seinen Willen nachvollziehbar und ohne festgestellte Beeinflussung geäußert hat und beide Eltern annähernd über eine gleiche Erziehungseignung verfügen.

So war das Bundesverfassungsgericht dem Wunsch eines „überdurchschnittlich entwickelten“ 11-jährigen Jungen, künftig beim Vater zu leben, nachgekommen. Diese zu begrüßende Entscheidung stärkt das Mitspracherecht der Kinder in Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren.

Wolfram Mattern

02.06.2017 | BauR: Bauträger schuldet eine "handwerklich übliche" Ausführung

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger ist die Baubeschreibung, die Grundlage der Bauausführung ist, häufig lückenhaft. Aus ihr ergibt sich in aller Regel nicht im Detail, welchen Ausführungsstandard der Bauträger schuldet.

Als Mindeststandard hat der Bauträger zwar die geltenden technischen Vorschriften (d.h. die allgemein anerkannten Regeln der Technik) einzuhalten. Was aber, wenn gegen solche zwingenden technischen Vorschriften nicht verstoßen wird, die Leistung aber dennoch ungenügend ist? Im entschiedenen Fall ging es auch um die Frage, ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem ungewöhnlich kleinen und daher häufig zu befüllenden Pelletstank zufrieden geben muss, weil es keine bindenden technischen Vorgaben zur Tankgröße gibt.

Das OLG Stuttgart hat in seinem Teilurteil, das wir für die Wohnungseigentümer erstritten haben, betont, dass sich ein Mangel auch dann ergibt, wenn zwar die Ausführung nicht gegen gültige technischen Regeln verstößt, aber unüblich ist. Denn im Normalfall darf der Erwerber berechtigterweise erwarten, dass die Bauleistungen so ausgeführt werden, wie dies handwerklich üblich ist. Der Bauträger haftet dafür, dass ein größerer Tank eingebaut wird.

Jürgen Klotz

Adam Rechtsanwälte
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