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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
03.10.2017 | FamR: Verteilung von Hunden im Rahmen der Hausratsteilung
Verteilung von Hunden im Rahmen der Hausratsteilung
Grundsätzlich stellt sich immer wieder die Frage, wie die als Haustiere gehaltene Hunde im Rahmen einer Trennung zu verteilen sind.
Beachtenswert ist insoweit der Beschluss des OLG Nürnberg vom 20.12.2016. Hier wurde festgehalten dass als Haustiere gehaltene Hunde auch Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361 Buchst. a BGB sind. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361 Buchst. a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen.
01.09.2017 | VertragsR: Schnäppchen bleibt Schnäppchen
Ersteigert man ein Schnäppchen im Internet-Auktionshaus Ebay, darf man es behalten – auch wenn der Verkäufer den Preis zu niedrig findet.
Das Amtsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein gebrauchter Kleinbus „Mitsubishi L300“ für 100,00 € versteigert wurde. Der Verkäufer wollte den Wagen nicht übereignen, weil er die Auktion „aus Versehen“ zum Startpreis von einem Euro eingestellt habe.
Die Richter sahen es anders: Der Kaufvertrag ist gültig. Verkäufer müssen damit rechnen, einen Preis unter Wert zu erzielen.
01.08.2017 | MietR: Kuriose Entscheidung: Baum auf Balkon muss weg!
Das LG München I bestätigte mit Beschluss vom 08.11.2016 (Az.: 31 S 12371/16) den Anspruch einer Vermieterin auf Beseitigung eines auf einem Balkon gepflanzten Baumes. Der Mieter einer im dritten und letzten Stock gelegenen Wohnung hatte einen Bergahornbaum in Erde direkt auf dem Boden seiner Loggia gepflanzt und mit Stahlseilen an der Hauswand verankert. Ein Bergahorn kann eine Höhe von 40 m und einen Stammdurchmesser von 2 m erreichen und ist darüber hinaus ein sogenannter Tiefwurzler.
Das Amtsgericht hatte den Mieter zur Beseitigung des Baumes verurteilt, da kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache i.S.v. § 535 Abs. 1 BGB vorliege und von dem Baum eine Gefahr ausgehe. Außerdem verändere der schon über das Dach hinaus ragende Baum das Erscheinungsbild des Hauses.
Das LG München I schloss sich im Berufungsverfahren dieser Auffassung an, betonte jedoch, dass bei der Frage nach Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs stets eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall vorgenommen werden müsse.