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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

04.07.2017 | FamR: Mitspracherecht der Kinder beim Obhutswechsel der Eltern

Sind Kleinkinder üblicherweise noch nicht in der Lage, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt dem Kindeswillen mit zunehmenden Alter und Einsichtfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. 

Die Selbstbestimmtheit der Kinder hat jedenfalls dann Gewicht, wenn das Kind seinen Willen nachvollziehbar und ohne festgestellte Beeinflussung geäußert hat und beide Eltern annähernd über eine gleiche Erziehungseignung verfügen.

So war das Bundesverfassungsgericht dem Wunsch eines „überdurchschnittlich entwickelten“ 11-jährigen Jungen, künftig beim Vater zu leben, nachgekommen. Diese zu begrüßende Entscheidung stärkt das Mitspracherecht der Kinder in Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren.

Wolfram Mattern

02.06.2017 | BauR: Bauträger schuldet eine "handwerklich übliche" Ausführung

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger ist die Baubeschreibung, die Grundlage der Bauausführung ist, häufig lückenhaft. Aus ihr ergibt sich in aller Regel nicht im Detail, welchen Ausführungsstandard der Bauträger schuldet.

Als Mindeststandard hat der Bauträger zwar die geltenden technischen Vorschriften (d.h. die allgemein anerkannten Regeln der Technik) einzuhalten. Was aber, wenn gegen solche zwingenden technischen Vorschriften nicht verstoßen wird, die Leistung aber dennoch ungenügend ist? Im entschiedenen Fall ging es auch um die Frage, ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem ungewöhnlich kleinen und daher häufig zu befüllenden Pelletstank zufrieden geben muss, weil es keine bindenden technischen Vorgaben zur Tankgröße gibt.

Das OLG Stuttgart hat in seinem Teilurteil, das wir für die Wohnungseigentümer erstritten haben, betont, dass sich ein Mangel auch dann ergibt, wenn zwar die Ausführung nicht gegen gültige technischen Regeln verstößt, aber unüblich ist. Denn im Normalfall darf der Erwerber berechtigterweise erwarten, dass die Bauleistungen so ausgeführt werden, wie dies handwerklich üblich ist. Der Bauträger haftet dafür, dass ein größerer Tank eingebaut wird.

Jürgen Klotz

02.05.2017 | VerkR: Keine regelmäßige MPU unter 1,6 Promille

Die Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch eine strafgerichtliche Entscheidung auch nach Ablauf der Sperrfrist von einem positiven MPU-Gutachten abhängig gemacht wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr vorlag. Etliche Verwaltungsgerichte hatten aber in den letzten Jahren dahingehend geurteilt, dass nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis erst dann wieder erteilt werden darf, wenn eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung vorgelegt wurde, auch wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille lag. Vorreiter dieser Rechtsprechung waren die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg einschließlich dem obersten Verwaltungsgericht im Land, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim.

Dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nun ein Ende gemacht und für Rechtssicherheit gesorgt: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 06.04.2017 zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Behörden verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis jeweils auch ohne die Vorlage der MPU wieder zu erteilen.

Das BVerwG führt dazu aus:

Ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung der MPU. Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung einer MPU. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei zutreffend an der Systematik der anderen Gründe für die Anordnung einer MPU orientiert. Anders könne der konkrete Einzelfall nur dann beantwortet werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

Im Strafverfahren gilt aber nach wie vor die Regelvermutung, dass auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ein Täter bei einer Trunkenheitsfahrt als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ anzusehen ist. Die absolute Fahruntauglichkeit liegt nach der Rechtsprechung bei Kraftfahrzeugen ab einer BAK von 1,1 Promille vor und bei Fahrrädern ab 1,6 Promille. Aber Achtung: Zum einen ist das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von mehr als 0,5 Promille schon mit einem Bußgeld von € 500,00 und einem Monat Fahrverbot bewehrt, zum anderen kann auch eine Trunkenheitsfahrt schon ab 0,3 Promille vorliegen, wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen hinzutreten.

Thomas Lowski

Adam Rechtsanwälte
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