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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
02.08.2016 | ArbR: Vergütung von Raucherpausen
Eine Verpflichtung, spezielle Raucherpausen zu gewähren, trifft den Arbeitgeber nicht. Erst recht müssen vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Raucherpausen nicht vergütet werden.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste nun in zwei Urteilen für denselben Betrieb entscheiden, ob Arbeitnehmer einen dauerhaften Anspruch aus betrieblicher Übung erwerben, wenn der Arbeitgeber über viele Jahre hinweg für Raucherpausen das Entgelt weiter gezahlt hat (LAG Nürnberg v. 21.07.2015 - 7 Sa 131/15 und v. 05.08.2015 - 2 Sa 132/15).
Das LAG hat eine betriebliche Übung zugunsten der Arbeitnehmer überzeugend abgelehnt. Es wurde deutlich, dass hier keine "betriebliche Übung" entstehen könne.
Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere Situationen zu übertragen. So ist die Konstellation ähnlich wie bei der privaten Nutzung der betrieblichen Telefonanlagen, des E-Mailservers oder des Internets. Auch hier können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen, bei fehlender Arbeitsleistung Vergütungsansprüche zu erwerben.
04.07.2016 | FamR: Herabsetzung des Unterhalts trotz Ehevertrag
Selbst wenn in einem Ehevertrag ein fester Unterhaltsbetrag vereinbart wurde, so kann der Unterhalt dennoch herabgesetzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof so entschieden.
Eheverträge modifizieren lediglich das bei Vertragsschluss geltende Gesetz. Wenn sich aber das Gesetz ändert, kann die Grundlage des Vertrages wegfallen.
Dies zeigt, dass die Vertragsfreiheit nicht völlig frei ist. Verträge müssen immer am geltenden Gesetz gemessen werden. Ändert sich das Gesetz, können auch die Regelungen eines Ehevertrags angepasst werden. Dies hat der BGH bestätigt.
Wäre ein Ehevertrag nach heutigem Recht anders geschlossen worden, als zu dem damals bei Vertragsschluss geltenden Recht, so kann Anpassung verlangt werden.
03.06.2016 | BauR: Adam-Rechtsanwälte erstreitet Kostenvorschuss vor Abnahme
Adam Rechtsanwälte hat erfolgreich in zwei Instanzen sowie in Zusammenarbeit mit den Revisionsanwälten vor dem Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Gunsten der von uns vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft herbeigeführt.
Im Wesentlichen hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.02.2016 entschieden:
Auf den Vertrag eines Nachzüglers (Penthouse) ist Werkvertragsrecht (§§ 633 BGB) anwendbar. Eine formularmäßige Abrede, wonach der Nacherwerber in eine bereits erfolgte Abnahme eintritt, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gem. § 309 Nr. 8 b ff BGB unwirksam. Die Erwerber erhalten auch vor Abnahme Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB, jedenfalls dann, wenn der Bauträger eine Formularklausel verwendet, wonach die Leistung bereits abgenommen sei (§ 242 BGB).
Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die Klärung der Ansprüche der Käufer vor Abnahme. Zwar ist der Bundesgerichtshof bei der grundsätzlichen Streitfrage, ob diese Ansprüche generell auch vor Abnahme geltend gemacht werden können – wofür neben dem Wortlaut der Bestimmungen einiges spricht – ausgewichen, jedenfalls aber steht nunmehr fest, dass dann, wenn der Bauträger selbst eine Klausel verwendet, in der er von einer Abnahme ausgeht, später nicht eingewendet werden kann, man befinde sich noch im Stadium der Erfüllung. Der 3. Senat des OLG Stuttgart hatte Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB vor Abnahme noch generell und mit eingehender Begründung zugelassen.