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02.12.2016 | VerkR: Haftung bei Rückwärts-Ausfahren aus Grundstückseinfahrt

Bei Verkehrsunfällen zwischen zwei Kraftfahrzeugen ist nach dem Straßenverkehrsgesetz eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden beteiligten Kraftfahrzeuge vorzunehmen.

Es wird also immer gefragt, was ist dem einen und was ist dem anderen Beteiligten vorzuwerfen; dies wird dann gegeneinander abgewogen und führt zur Haftungsquote.

Das Amtsgericht Ahrensburg entschied jüngst folgenden Fall:

Der spätere Kläger befuhr mit seinem Pkw eine Straße, auf dessen rechter Fahrbahnseite ein Pkw stand. Wie sich später herausstellte, wollte die Fahrerin dieses Fahrzeugs links in eine Grundstücksausfahrt einfahren, in der aber der Beklagte stand. An dem stehenden Fahrzeug fuhr der Kläger unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn vorbei.

Zur selben Zeit fuhr der Beklagte rückwärts aus der Grundstücksausfahrt auf die Gegenfahrbahn ein. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei die linke Fahrzeugseite des klägerischen Pkw derart beschädigt wurde, dass Totalschaden eintrat.

Unter anderem verwahrte sich der Beklagte gegen die alleinige Haftung, weil das stehende Fahrzeug für den Kläger doch eine unklare Verkehrssituation dargestellt habe.

Das Gericht entschied dahingehend, dass derjenige, der mit seinem Pkw rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn einfährt und dort mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kollidiert, für die daraus resultierenden Schäden alleine haftet.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Fahrzeug des fließenden Verkehrs im Moment der Kollision gerade dabei war, einen vorausfahrenden Pkw über den Gegenverkehr zu überholen. Das Gericht führte weiter aus, dass selbst dann, wenn ein Überholen bei unklarer Verkehrslage in Rede stünde, dies nichts ändern würde, da Überholverbote alleine den Fließ- und Gegenverkehr schützen und eben nicht den Schutz des erst aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers schützen.

Der aus einem Grundstück Ausfahrende hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber für die gesamte Straße Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinn von seinem Recht Gebrauch macht. Das Vorfahrtsrecht gilt also auf der gesamten Straßenbreite und nicht nur auf der rechten Fahrspur. Darauf dürfte der Kläger auch vertrauen, dem deshalb der Ersatz seines gesamten Schadens zugesprochen wurde.

Thomas Lowski

02.11.2016 | VersR: Keine Kürzung einer sog. Todesfallmehrleistung

Die Kürzung sog. Todesfallmehrleistungen im Rahmen eines Versicherungsvertrages muss nicht ohne weiteres hingenommen werden.

Adam Rechtsanwälte konnte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein Anerkenntnisurteil zur Höhe einer Todesfallmehrleistung erreichen.

Die vielfache Praxis der Versicherer, bei Fehlen von Überschüssen Todesfallmehrleistungen einfach zu kürzen, greift für viele Vertragsgestaltung zu kurz, wie der jüngst vor dem OLG Karlsruhe entschiedene Fall zeigt. Sind Todesfallmehrleistungen im Versicherungsschein als fester Prozentsatz der versicherten Leistung vereinbart, so ist es eine Frage der Vertragsauslegung gem. den §§ 133, 157 BGB, inwieweit diese Leistungen gekürzt werden können, weil sie Bestandteil der variablen Überschussbeteiligung sind. Versäumt es der Versicherer, auf die Dynamisierung der Todesfallmehrleistung vor Vertragsannahme, also der Übersendung des Versicherungsscheins rechtzeitig hinzuweisen oder ein geeignetes Merkblatt vorzulegen, so darf sich der klagende Versicherungsnehmer darauf verlassen, dass er im Todesfalle die zugesicherte prozentuale Todesfallmehrleistung von der Versicherungsleistung auch fix erhält.

Versicherungsnehmer sollten sich also genau überlegen, ob sie gegen eine Kürzung der Todesfallmehrleistung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten und diesen für die Versorgung der Angehörigen wichtigen Teil ihrer Lebensversicherung vorab regeln.

Dr. Ulrich Adam

07.10.2016 | FamR: "Zugewinnausgleich" bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Grundsätzlich findet eine Vermögensauseinandersetzung nur bei der Trennung von Ehegatten statt. In manchen Fällen kann aber auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich geschuldet sein.

Spart einer, oder auch beide auf ein Konto eines der Partner Geld an, so kann bei Trennung unter bestimmten Voraussetzungen der hälftige Betrag vom anderen Partner herausverlangt werden.

Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) an einer Kontoforderung vereinbart hatten. Eine derartige Vereinbarung muss nicht schriftlich oder mündlich geschlossen werden, sondern ist schlicht anzunehmen, wenn die eingezahlten Beträge einen gemeinsamen Zweck verfolgten.

Sollte das Geld z.B. der Unterhaltung oder Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum von 1/2 haben, dienen, so ist das Sparguthalben bei Trennung zu teilen. 

 

Wolfram Mattern

Adam Rechtsanwälte
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