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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

02.06.2017 | BauR: Bauträger schuldet eine "handwerklich übliche" Ausführung

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger ist die Baubeschreibung, die Grundlage der Bauausführung ist, häufig lückenhaft. Aus ihr ergibt sich in aller Regel nicht im Detail, welchen Ausführungsstandard der Bauträger schuldet.

Als Mindeststandard hat der Bauträger zwar die geltenden technischen Vorschriften (d.h. die allgemein anerkannten Regeln der Technik) einzuhalten. Was aber, wenn gegen solche zwingenden technischen Vorschriften nicht verstoßen wird, die Leistung aber dennoch ungenügend ist? Im entschiedenen Fall ging es auch um die Frage, ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem ungewöhnlich kleinen und daher häufig zu befüllenden Pelletstank zufrieden geben muss, weil es keine bindenden technischen Vorgaben zur Tankgröße gibt.

Das OLG Stuttgart hat in seinem Teilurteil, das wir für die Wohnungseigentümer erstritten haben, betont, dass sich ein Mangel auch dann ergibt, wenn zwar die Ausführung nicht gegen gültige technischen Regeln verstößt, aber unüblich ist. Denn im Normalfall darf der Erwerber berechtigterweise erwarten, dass die Bauleistungen so ausgeführt werden, wie dies handwerklich üblich ist. Der Bauträger haftet dafür, dass ein größerer Tank eingebaut wird.

Jürgen Klotz

02.05.2017 | VerkR: Keine regelmäßige MPU unter 1,6 Promille

Die Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch eine strafgerichtliche Entscheidung auch nach Ablauf der Sperrfrist von einem positiven MPU-Gutachten abhängig gemacht wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr vorlag. Etliche Verwaltungsgerichte hatten aber in den letzten Jahren dahingehend geurteilt, dass nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis erst dann wieder erteilt werden darf, wenn eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung vorgelegt wurde, auch wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille lag. Vorreiter dieser Rechtsprechung waren die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg einschließlich dem obersten Verwaltungsgericht im Land, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim.

Dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nun ein Ende gemacht und für Rechtssicherheit gesorgt: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 06.04.2017 zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Behörden verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis jeweils auch ohne die Vorlage der MPU wieder zu erteilen.

Das BVerwG führt dazu aus:

Ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung der MPU. Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung einer MPU. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei zutreffend an der Systematik der anderen Gründe für die Anordnung einer MPU orientiert. Anders könne der konkrete Einzelfall nur dann beantwortet werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

Im Strafverfahren gilt aber nach wie vor die Regelvermutung, dass auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ein Täter bei einer Trunkenheitsfahrt als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ anzusehen ist. Die absolute Fahruntauglichkeit liegt nach der Rechtsprechung bei Kraftfahrzeugen ab einer BAK von 1,1 Promille vor und bei Fahrrädern ab 1,6 Promille. Aber Achtung: Zum einen ist das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von mehr als 0,5 Promille schon mit einem Bußgeld von € 500,00 und einem Monat Fahrverbot bewehrt, zum anderen kann auch eine Trunkenheitsfahrt schon ab 0,3 Promille vorliegen, wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen hinzutreten.

Thomas Lowski

03.03.2017 | ReiseR: Ihre Rechte bei überbuchten Flügen!

Vor Kurzem wurde ein Passagier gewaltsam aus einem United-Airlines-Flug gezerrt, weil die Maschine überbucht war. Welche Rechte haben Sie in einem solchen Fall?

Bei überbuchten Flügen sind hier die Rechte von Passagieren durch eine EU-Verordnung geregelt. Diese greift immer dann, wenn der Fluggast von einem Flughafen innerhalb der EU abfliegt oder mit einer europäischen Airline in ein europäisches Land reist.

Bei einer Nichtbeförderung haben Fluggäste dann nicht nur Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises oder einen Ersatzflug, sondern auch auf eine Schadenersatzpauschale je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 €, wenn es zu einer Verspätung von mehr als 2-8 Stunden kommt.

Romy Frias

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