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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.
03.02.2017 | KaufR: Frist zur Nacherfüllung
Der BGH hat neuerdings die Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer mangelhaften Kaufsache präzisiert und entschieden.
Es genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedürfe es dabei nicht.
01.01.2017 | FamR: Erhöhung des Kindesunterhaltes ab 01.01.2017
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2017
Zum 1.1.2017 ändert sich wieder die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt. Die Sätze sind insgesamt gestiegen. Abzuziehen ist wie auch bisher das anteilige Kindergeld, welches ebenfalls erhöht wurde für das erste und zweite Kind auf Euro 192 und für das dritte Kind auf Euro 198 pro Monat.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Sie umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes in Zahlen ausgedrückt. Insbesondere ist mit diesem Barunterhalt abgegolten die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, wozu u.a. die Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Haushaltssachen, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, sportliche und musische sowie sonstige Freizeitinteressen, Schulbedarf, Urlaubs- und Taschengeld zählen, die Kosten für Krankheitsvorsorge, mithin die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist, die Kosten der Erziehung und einer angemessenen Ausbildung.
Weitergehende Kosten des Kindes, die monatlich immer wiederkehren wie Mehrbedarf oder einmalig hohe Kosten wie Sonderbedarf können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig.
Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.
02.12.2016 | VerkR: Haftung bei Rückwärts-Ausfahren aus Grundstückseinfahrt
Bei Verkehrsunfällen zwischen zwei Kraftfahrzeugen ist nach dem Straßenverkehrsgesetz eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden beteiligten Kraftfahrzeuge vorzunehmen.
Es wird also immer gefragt, was ist dem einen und was ist dem anderen Beteiligten vorzuwerfen; dies wird dann gegeneinander abgewogen und führt zur Haftungsquote.
Das Amtsgericht Ahrensburg entschied jüngst folgenden Fall:
Der spätere Kläger befuhr mit seinem Pkw eine Straße, auf dessen rechter Fahrbahnseite ein Pkw stand. Wie sich später herausstellte, wollte die Fahrerin dieses Fahrzeugs links in eine Grundstücksausfahrt einfahren, in der aber der Beklagte stand. An dem stehenden Fahrzeug fuhr der Kläger unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn vorbei.
Zur selben Zeit fuhr der Beklagte rückwärts aus der Grundstücksausfahrt auf die Gegenfahrbahn ein. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei die linke Fahrzeugseite des klägerischen Pkw derart beschädigt wurde, dass Totalschaden eintrat.
Unter anderem verwahrte sich der Beklagte gegen die alleinige Haftung, weil das stehende Fahrzeug für den Kläger doch eine unklare Verkehrssituation dargestellt habe.
Das Gericht entschied dahingehend, dass derjenige, der mit seinem Pkw rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn einfährt und dort mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kollidiert, für die daraus resultierenden Schäden alleine haftet.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Fahrzeug des fließenden Verkehrs im Moment der Kollision gerade dabei war, einen vorausfahrenden Pkw über den Gegenverkehr zu überholen. Das Gericht führte weiter aus, dass selbst dann, wenn ein Überholen bei unklarer Verkehrslage in Rede stünde, dies nichts ändern würde, da Überholverbote alleine den Fließ- und Gegenverkehr schützen und eben nicht den Schutz des erst aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers schützen.
Der aus einem Grundstück Ausfahrende hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber für die gesamte Straße Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinn von seinem Recht Gebrauch macht. Das Vorfahrtsrecht gilt also auf der gesamten Straßenbreite und nicht nur auf der rechten Fahrspur. Darauf dürfte der Kläger auch vertrauen, dem deshalb der Ersatz seines gesamten Schadens zugesprochen wurde.
Thomas Lowski