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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

02.11.2016 | VersR: Keine Kürzung einer sog. Todesfallmehrleistung

Die Kürzung sog. Todesfallmehrleistungen im Rahmen eines Versicherungsvertrages muss nicht ohne weiteres hingenommen werden.

Adam Rechtsanwälte konnte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein Anerkenntnisurteil zur Höhe einer Todesfallmehrleistung erreichen.

Die vielfache Praxis der Versicherer, bei Fehlen von Überschüssen Todesfallmehrleistungen einfach zu kürzen, greift für viele Vertragsgestaltung zu kurz, wie der jüngst vor dem OLG Karlsruhe entschiedene Fall zeigt. Sind Todesfallmehrleistungen im Versicherungsschein als fester Prozentsatz der versicherten Leistung vereinbart, so ist es eine Frage der Vertragsauslegung gem. den §§ 133, 157 BGB, inwieweit diese Leistungen gekürzt werden können, weil sie Bestandteil der variablen Überschussbeteiligung sind. Versäumt es der Versicherer, auf die Dynamisierung der Todesfallmehrleistung vor Vertragsannahme, also der Übersendung des Versicherungsscheins rechtzeitig hinzuweisen oder ein geeignetes Merkblatt vorzulegen, so darf sich der klagende Versicherungsnehmer darauf verlassen, dass er im Todesfalle die zugesicherte prozentuale Todesfallmehrleistung von der Versicherungsleistung auch fix erhält.

Versicherungsnehmer sollten sich also genau überlegen, ob sie gegen eine Kürzung der Todesfallmehrleistung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten und diesen für die Versorgung der Angehörigen wichtigen Teil ihrer Lebensversicherung vorab regeln.

Dr. Ulrich Adam

07.10.2016 | FamR: "Zugewinnausgleich" bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Grundsätzlich findet eine Vermögensauseinandersetzung nur bei der Trennung von Ehegatten statt. In manchen Fällen kann aber auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich geschuldet sein.

Spart einer, oder auch beide auf ein Konto eines der Partner Geld an, so kann bei Trennung unter bestimmten Voraussetzungen der hälftige Betrag vom anderen Partner herausverlangt werden.

Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) an einer Kontoforderung vereinbart hatten. Eine derartige Vereinbarung muss nicht schriftlich oder mündlich geschlossen werden, sondern ist schlicht anzunehmen, wenn die eingezahlten Beträge einen gemeinsamen Zweck verfolgten.

Sollte das Geld z.B. der Unterhaltung oder Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum von 1/2 haben, dienen, so ist das Sparguthalben bei Trennung zu teilen. 

 

Wolfram Mattern

01.09.2016 | MietR: Fristlose Kündigung aufgrund älterer Mietrückstände

Der Bundesgerichtshof hat neuerlich entschieden, dass eine auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB – Zahlungsverzug in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten –  gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nicht unwirksam ist, weil sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt.

Umstritten war bisher, ob § 314 Abs. 3 BGB, wonach die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden kann, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, auch im Wohnraummietrecht gilt.

Dies hat der BGH nun verneint. Die speziellen Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht (§ 543 BGB, § 569 BGB) sähen eine Zeitspanne, in der die Kündigung auszusprechen ist, nicht vor.

Martin Karl

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