Bleiben Sie informiert!

Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

02.12.2016 | VerkR: Haftung bei Rückwärts-Ausfahren aus Grundstückseinfahrt

Bei Verkehrsunfällen zwischen zwei Kraftfahrzeugen ist nach dem Straßenverkehrsgesetz eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden beteiligten Kraftfahrzeuge vorzunehmen.

Es wird also immer gefragt, was ist dem einen und was ist dem anderen Beteiligten vorzuwerfen; dies wird dann gegeneinander abgewogen und führt zur Haftungsquote.

Das Amtsgericht Ahrensburg entschied jüngst folgenden Fall:

Der spätere Kläger befuhr mit seinem Pkw eine Straße, auf dessen rechter Fahrbahnseite ein Pkw stand. Wie sich später herausstellte, wollte die Fahrerin dieses Fahrzeugs links in eine Grundstücksausfahrt einfahren, in der aber der Beklagte stand. An dem stehenden Fahrzeug fuhr der Kläger unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn vorbei.

Zur selben Zeit fuhr der Beklagte rückwärts aus der Grundstücksausfahrt auf die Gegenfahrbahn ein. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei die linke Fahrzeugseite des klägerischen Pkw derart beschädigt wurde, dass Totalschaden eintrat.

Unter anderem verwahrte sich der Beklagte gegen die alleinige Haftung, weil das stehende Fahrzeug für den Kläger doch eine unklare Verkehrssituation dargestellt habe.

Das Gericht entschied dahingehend, dass derjenige, der mit seinem Pkw rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn einfährt und dort mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kollidiert, für die daraus resultierenden Schäden alleine haftet.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Fahrzeug des fließenden Verkehrs im Moment der Kollision gerade dabei war, einen vorausfahrenden Pkw über den Gegenverkehr zu überholen. Das Gericht führte weiter aus, dass selbst dann, wenn ein Überholen bei unklarer Verkehrslage in Rede stünde, dies nichts ändern würde, da Überholverbote alleine den Fließ- und Gegenverkehr schützen und eben nicht den Schutz des erst aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers schützen.

Der aus einem Grundstück Ausfahrende hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber für die gesamte Straße Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinn von seinem Recht Gebrauch macht. Das Vorfahrtsrecht gilt also auf der gesamten Straßenbreite und nicht nur auf der rechten Fahrspur. Darauf dürfte der Kläger auch vertrauen, dem deshalb der Ersatz seines gesamten Schadens zugesprochen wurde.

Thomas Lowski

07.10.2016 | FamR: "Zugewinnausgleich" bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Grundsätzlich findet eine Vermögensauseinandersetzung nur bei der Trennung von Ehegatten statt. In manchen Fällen kann aber auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich geschuldet sein.

Spart einer, oder auch beide auf ein Konto eines der Partner Geld an, so kann bei Trennung unter bestimmten Voraussetzungen der hälftige Betrag vom anderen Partner herausverlangt werden.

Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) an einer Kontoforderung vereinbart hatten. Eine derartige Vereinbarung muss nicht schriftlich oder mündlich geschlossen werden, sondern ist schlicht anzunehmen, wenn die eingezahlten Beträge einen gemeinsamen Zweck verfolgten.

Sollte das Geld z.B. der Unterhaltung oder Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum von 1/2 haben, dienen, so ist das Sparguthalben bei Trennung zu teilen. 

 

Wolfram Mattern

01.09.2016 | MietR: Fristlose Kündigung aufgrund älterer Mietrückstände

Der Bundesgerichtshof hat neuerlich entschieden, dass eine auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB – Zahlungsverzug in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten –  gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nicht unwirksam ist, weil sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt.

Umstritten war bisher, ob § 314 Abs. 3 BGB, wonach die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden kann, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, auch im Wohnraummietrecht gilt.

Dies hat der BGH nun verneint. Die speziellen Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht (§ 543 BGB, § 569 BGB) sähen eine Zeitspanne, in der die Kündigung auszusprechen ist, nicht vor.

Martin Karl

Adam Rechtsanwälte
Echterdinger Straße 47
70794 Filderstadt
info@adam-rechtsanwaelte.de
Telefon 0711 70887-0
Telefax 0711 70887-11
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:
08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 und 13:00 - 14:30 Uhr

Unser Anspruch.
Ihr Recht.