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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.09.2016 | MietR: Fristlose Kündigung aufgrund älterer Mietrückstände

Der Bundesgerichtshof hat neuerlich entschieden, dass eine auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB – Zahlungsverzug in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten –  gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nicht unwirksam ist, weil sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt.

Umstritten war bisher, ob § 314 Abs. 3 BGB, wonach die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden kann, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, auch im Wohnraummietrecht gilt.

Dies hat der BGH nun verneint. Die speziellen Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht (§ 543 BGB, § 569 BGB) sähen eine Zeitspanne, in der die Kündigung auszusprechen ist, nicht vor.

Martin Karl

04.08.2016 | FamR: Gesteigerte Einstandspflicht zum Kindesunterhalt

Zwar verlangt das Gesetz (§ 1603 II S. 1 BGB) im Fall einer Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl dürfen die Gerichte nichts Unmögliches verlangen, sondern haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser dessen finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.

Die Prüfung der Leistungsfähigkeit verlangt zunächst die Feststellung, ob subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltspflichtigen fehlen; ferner müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlichen Einkünfte objektiv erzielbar sein. Bei Annahme fiktiver Einkünfte sind die Fachgerichte von Verfassungswegen gehalten, ihre Entscheidungsgrundlagen bei der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt offenzulegen und somit eine Überprüfung zu ermöglichen. Ansonsten könnte nicht geprüft werden, ob sie in vertretbarer Weise von einer objektiven Möglichkeit zur Erzielung hinreichender Einkünfte ausgegangen sind.

Entsprechende Anforderungen gelten wegen des erhöhten Eingriffsgewichts bei Annahme fiktiver Einkünfte für die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige seiner Darlegungs- und Beweislast zur Einschränkung oder Aufhebung der Leistungsfähigkeit nachgekommen ist.

Wolfram Mattern

02.08.2016 | ArbR: Vergütung von Raucherpausen

Eine Verpflichtung, spezielle Raucherpausen zu gewähren, trifft den Arbeitgeber nicht. Erst recht müssen vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Raucherpausen nicht vergütet werden.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste nun in zwei Urteilen für denselben Betrieb entscheiden, ob Arbeitnehmer einen dauerhaften Anspruch aus betrieblicher Übung erwerben, wenn der Arbeitgeber über viele Jahre hinweg für Raucherpausen das Entgelt weiter gezahlt hat (LAG Nürnberg v. 21.07.2015 - 7 Sa 131/15 und v. 05.08.2015 - 2 Sa 132/15).

Das LAG hat eine betriebliche Übung zugunsten der Arbeitnehmer überzeugend abgelehnt. Es wurde deutlich, dass hier keine "betriebliche Übung" entstehen könne.

Diese Entscheidung lässt sich auch auf  andere Situationen zu übertragen. So ist die Konstellation ähnlich wie bei der privaten Nutzung der betrieblichen Telefonanlagen, des E-Mailservers oder des Internets. Auch hier können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen, bei fehlender Arbeitsleistung Vergütungsansprüche zu erwerben.

Eberhard Scheuring

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