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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

01.06.2023 | WEG-R: Wohnungseigentumsrecht - 2. Aufl. erschienen!

Sind Sie bereits glücklicher Wohnungseigentümer?
Oder wollen Sie es erst noch werden?

Egal – auf alle Fälle ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit dem Thema Wohnungseigentumsrecht und allem was noch dahintersteckt auseinanderzusetzen.

In der neuen Auflage des Buches Wohnungseigentumsrecht erfahren Sie, wie Sie Ihre Interessen effektiv vertreten. Informieren Sie sich, welche Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten Sie in der Eigentümerversammlung haben und wie Sie sich optimal darauf vorbereiten. Schluss mit Halbwissen und Unsicherheiten: Lernen Sie die Neuheiten und Funktionsweise des refomierten Wohnungseigentumsgesetzes sowie der Gemeinschaft und ihrer Organe Schritt für Schritt kennen. Sichern Sie sich Ihre Vorteile bei der Prüfung des Wirtschaftsplanes und der Jahresabrechnung. Und sollten Sie doch einmal dick im Schlamassel stecken oder ein aktuelles Problem haben, dann schauen Sie sich die vielen Erklärungen, Schaubilder, Tipps und Tricks in diesem Buch dazu an. Sie werden Ihnen weiterhelfen. Und noch etwas: Wohnungseigentum macht glücklich, vorausgesetzt Sie kennen die Grundlagen und können sich bei der Suche nach Lösrungen in Ihrer Gemeinschaft bestmöglich einbringen.

03.05.2023 | ErbR: Pflichtteilsstrafklausel in Testamenten

Wird in einer Pflichtteilsstrafklausel eines gemeinschaftlichen Testaments die Verwirkung des Erbanspruchs nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an dessen Erhalt geknüpft, setzt die Verwirkung einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne diesen Mittelabfluss besteht bei einer derartigen Klausel kein Sanktionierungsgrund.

Es kommt daher, wie immer bei Testamenten, auf die genaue Formulierung an.

Wolfram Mattern

04.04.2023 | FamR: Schmutzlige Tricks bei Zugewinn und beim nachehelichen Unterhalt

Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 I BGB entgegen, ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.

Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.

Wolfram Mattern

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