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04.10.2022 | Stellenanzeige: Rechtsanwalt/in für Arbeitsrecht und weiteres Rechtsgebiet
Rechtsanwalt/in für Arbeitssrecht, Zivilrecht (w/m/d)
ADAM RECHTSANWÄLTE berät mittelständische Unternehmen und Privatkunden. Wir setzen auf die Expertise und Überzeugungskraft unserer 10 Anwälte/innen und Fachanwält/innen. Unsere Basis ist der dynamische Wirtschaftsraum Filder mit Flughafen, ICE-Bahnhof, S-Bahn und Messe Stuttgart. WIR sind qualifiziert, engagiert und innovativ. Unsere Büros befinden sich in einem großzügigen und modernen Gebäude.
Sie haben Freude und Interesse an arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen und an der Arbeit mit Mandanten. Ihr Interesse ist es, Mandanten persönlich zu begeistern und das Gericht zu überzeugen. Sie wollen eine langfristige und verlässliche Einarbeitung als Fachanwalt (m/w/d) für Arbeitsrecht oder verfügen bereits über anwaltliche Erfahrung und haben Interesse an einem weiteren Fachgebiet, in das Sie sich langfristig einarbeiten können und das Ihren Wünschen, Interessen und Fähigkeiten entspricht. Ein guter fachlicher und menschlicher Umgang im Team, eine selbständige digitalisierte Arbeitsweise mit modernsten Arbeitsmitteln und gute berufliche Entwicklungsmöglichkeiten mit attraktiven Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten sind Ihnen ebenfalls wichtig. Dann sind bei uns genau richtig!
Wir freuen uns sehr über Ihre vertrauliche telefonische Kontaktaufnahme und/oder die Übersendung Ihrer Unterlagen für die Position eines Rechtsanwaltes/in für Arbeitsrecht (m/w/d)
04.10.2022 | Stellenangebot - RA/in für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
Rechtsanwalt/in für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht & more (w/m/d)
ADAM RECHTSANWÄLTE berät mittelständische Unternehmen und Privatkunden. Wir setzen auf die Expertise und Überzeugungskraft unserer 10 Anwälte/innen und Fachanwält/innen. Unsere Basis ist der dynamische Wirtschaftsraum Filder mit Flughafen, ICE-Bahnhof, S-Bahn und Messe Stuttgart. WIR sind qualifiziert, engagiert und innovativ. Unsere Büros befinden sich in einem großzügigen und modernen Gebäude.
Sie haben Freude und Interesse an verkehrsrechtlichen Fallgestaltungen und an der Arbeit mit Mandanten. Ihr Interesse ist es, Mandanten persönlich zu begeistern und das Gericht zu überzeugen. Sie wollen eine langfristige und verlässliche Einarbeitung als Fachanwalt (m/w/d) für Verkehrsrecht oder verfügen bereits über anwaltliche Erfahrung und haben Interesse an einem weiteren Fachgebiet, in das Sie sich langfristig einarbeiten können und das Ihren Wünschen, Interessen und Fähigkeiten entspricht. Ein guter fachlicher und menschlicher Umgang im Team, eine selbständige digitalisierte Arbeitsweise mit modernsten Arbeitsmitteln und gute berufliche Entwicklungsmöglichkeiten mit attraktiven Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten sind Ihnen ebenfalls wichtig. Dann sind bei uns genau richtig!
Wir freuen uns sehr über Ihre vertrauliche telefonische Kontaktaufnahme und/oder die Übersendung Ihrer Unterlagen für die Position eines Rechtsanwaltes/in für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht (m/w/d)
05.09.2022 | GesellschaftsR: Verjährung eines Abfindungsanspruches
Der BGH stellte nun fest, dass der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterliegt. Die Verjährungsfrist beginne jedoch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst zu laufen, sobald der ausscheidende Gesellschafter alle Tatsachen kenne, die den Anspruch begründeten. Ist die Wirksamkeit des Ausschlusses noch nicht rechtskräftig, so bestehe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage , die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können. Auch müsse der Gesellschafter sich in Widerspruch zu seinem eigentlich verfolgten Rechtsschutzziel des Verbleibens in der Gesellschaft setzen, wenn er vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses seinen Abfindungsanspruch geltend machen muss. In diesen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
Fazit: Bereits vor dieser Entscheidung hatte der BGH für den Beginn des Laufs von Verjährungsfristen in Ausnahmefällen eine Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung angenommen, wenn die dem Anspruch zugrundeliegende Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist. In diesen Fällen soll trotz Vorliegen der nach dem Wortlaut der entsprechenden Verjährungsvorschrift erforderlichen Kenntnis über die tatsächlichen Umstände des Anspruchs die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben.