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04.04.2023 | FamR: Schmutzlige Tricks bei Zugewinn und beim nachehelichen Unterhalt
Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 I BGB entgegen, ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.
Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.
06.03.2023 | Stellenangebot: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (w/m/d)
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (w/m/d)
Als stetig wachsende Kanzlei suchen wir derzeit einen neuen Anwaltskollegen, um unserer Team aus aktuell elf Anwälten zu unterstützen.
Ein guter fachlicher und menschlicher Umgang im Team, eine selbständige digitalisierte Arbeitsweise mit modernsten Arbeitsmitteln und gute berufliche Entwicklungsmöglichkeiten mit attraktiven Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten sind Ihnen wichtig - dann sind bei uns genau richtig!
Auch Berufseinsteiger die planen sich langfristig zu spezialisieren dürfen sich gerne bewerben. Eine unterstützende Einarbeitung durch die Anwaltskollegen ist bei uns selbstverständlich.
Wir freuen uns sehr über Ihre vertrauliche telefonische Kontaktaufnahme und/oder die Übersendung Ihrer Unterlagen für die Position eines Rechtsanwaltes/in (m/w/d) an:
01.03.2023 | FamR: Scheidungskosten steuerlich nicht mehr absetzbar
Ehepartner können die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr von der Steuer absetzen. Anders als früher seien diese Ausgaben nicht länger als „außergewöhnliche Belastung“ abziehbar, so der Bundesfinanzhof. Das ergebe sich aus der letzten Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes.
Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.