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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

02.02.2023 | ErbR: eidesstattliche Versicherung im Nachlassverzeichnis

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

Wolfram Mattern

02.01.2023 | Neue Partnerschaft

Wir freuen uns unseren langjährigen und geschätzten Kollegen

Herrn Rechtsanwalt Wolfram Mattern

als neuen Partner der Kanzlei gewinnen zu können und gratulieren herzlich zur Partnerschaft.

02.12.2022 | FamR: Änderung des Kindesunterhaltes zum 01.01.2023

Nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zeichnet sich bereits jetzt ab, dass der Mindestunterhalt auch zum 1.1.2023 erneut steigen wird. Obwohl der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe zum 1.1.2022 auf 396 € angehoben wurde, wird er ein Jahr später auf 404 € steigen, in der zweiten Altersstufe von den ab 1.1.2022 geltenden 455 € auf 464 € ab 1.1.2023 und in der dritten Altersstufe von 533 € ab 1.1.2022 auf 543 € ab 1.1.2023.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Sie umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes in Zahlen ausgedrückt. Insbesondere ist mit diesem Barunterhalt abgegolten die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, wozu u.a. die Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Haushaltssachen, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, sportliche und musische sowie sonstige Freizeitinteressen, Schulbedarf, Urlaubs- und Taschengeld zählen, die Kosten für Krankheitsvorsorge, mithin die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist, die Kosten der Erziehung und einer angemessenen Ausbildung.

Weitergehende Kosten des Kindes, die monatlich immer wiederkehren wie Mehrbedarf oder einmalig hohe Kosten wie Sonderbedarf können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig.

Gerne berät Sie unser kompetentes Familienrechtsteam hierzu im Einzelnen.

Sandra Haug

 

Adam Rechtsanwälte
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