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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

05.09.2022 | GesellschaftsR: Verjährung eines Abfindungsanspruches

Der BGH stellte nun fest, dass der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterliegt. Die Verjährungsfrist beginne jedoch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst zu laufen, sobald der ausscheidende Gesellschafter alle Tatsachen kenne, die den Anspruch begründeten. Ist die Wirksamkeit des Ausschlusses noch nicht rechtskräftig, so bestehe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage , die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können. Auch müsse der Gesellschafter sich in Widerspruch zu seinem eigentlich verfolgten Rechtsschutzziel des Verbleibens in der Gesellschaft setzen, wenn er vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses seinen Abfindungsanspruch geltend machen muss. In diesen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Fazit: Bereits vor dieser Entscheidung hatte der BGH für den Beginn des Laufs von Verjährungsfristen in Ausnahmefällen eine Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung angenommen, wenn die dem Anspruch zugrundeliegende Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist. In diesen Fällen soll trotz Vorliegen der nach dem Wortlaut der entsprechenden Verjährungsvorschrift erforderlichen Kenntnis über die tatsächlichen Umstände des Anspruchs die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben.

Beatrix Wicha

05.08.2022 | ErbR: Vermachte Wertpapiere

Hat ein Erblasser Wertpapiere in konkret benannter Höhe mehreren Vermächtnisnehmern zur leichteren Abwicklung in der Form vermacht, dass der eingesetzte Alleinerbe die Papiere verkaufen und den Erlös an die Vermächtnisnehmer auskehren soll, ist auch hierauf die Auslegungsregel des §2173 BGB anwendbar.

Weist das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt nur noch einen gerinerern Wert auf, als bei Testamentserstellung festgelegt, da- nach Testamentserrichtung erfolgte - Rückzahlungen aus Anleihen auf einem Festgeldkonto angelegt worden sind, muss der Erbe beweisen, dass der Erblasser nicht den Willen hatte, die Vermächtnisnehmer jedenfalls auch mit dem Sparvermögen zu bedenken, welches das Surrogat der Anleihen bildete.

Wolfram Mattern

04.07.2022 | ZivilR: Wann ist der Zugang einer E-Mail beweisbar?

Der Absender einer E-Mail muss beweisen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Das hat das LAG Köln mit Urteil vom 11.01.2022 entschieden.

Im Prozess war streitig ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat.

Das Gericht entschied, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss.

Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

Das LAG Köln widerspricht damit einer teilweise vertretenen Auffassung, dass dem Absender ein „Beweis des ersten Anscheins“ für den Eingang einer E-Mail zur Seite stehe, soweit keine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist.

Eberhard Scheuring

Adam Rechtsanwälte
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