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Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen.

05.08.2022 | ErbR: Vermachte Wertpapiere

Hat ein Erblasser Wertpapiere in konkret benannter Höhe mehreren Vermächtnisnehmern zur leichteren Abwicklung in der Form vermacht, dass der eingesetzte Alleinerbe die Papiere verkaufen und den Erlös an die Vermächtnisnehmer auskehren soll, ist auch hierauf die Auslegungsregel des §2173 BGB anwendbar.

Weist das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt nur noch einen gerinerern Wert auf, als bei Testamentserstellung festgelegt, da- nach Testamentserrichtung erfolgte - Rückzahlungen aus Anleihen auf einem Festgeldkonto angelegt worden sind, muss der Erbe beweisen, dass der Erblasser nicht den Willen hatte, die Vermächtnisnehmer jedenfalls auch mit dem Sparvermögen zu bedenken, welches das Surrogat der Anleihen bildete.

Wolfram Mattern

04.07.2022 | ZivilR: Wann ist der Zugang einer E-Mail beweisbar?

Der Absender einer E-Mail muss beweisen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Das hat das LAG Köln mit Urteil vom 11.01.2022 entschieden.

Im Prozess war streitig ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat.

Das Gericht entschied, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss.

Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

Das LAG Köln widerspricht damit einer teilweise vertretenen Auffassung, dass dem Absender ein „Beweis des ersten Anscheins“ für den Eingang einer E-Mail zur Seite stehe, soweit keine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist.

Eberhard Scheuring

01.06.2022 | Dritte Fachanwaltschaft im Erbrecht

Wir gratulieren unserer geschätzten Kollegin, Frau Rechtsanwältin Wicha, zum Erwerb des Fachanwaltstitels für Erbrecht.

Damit ist unsere Kanzlei nun insgesamt mit drei Fachanwälten für Erbrecht aufgestellt und berät Sie kompetent und umfassend in allen denkbaren erbrechtlichen Fragen.

Unser Anspruch. Ihr Recht.

Adam Rechtsanwälte
Echterdinger Straße 47
70794 Filderstadt
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